Steuern beim Unternehmensverkauf14 Min. Lesezeit

    Liquidität vor Unternehmensverkauf ausschütten oder mitverkaufen

    von Philipp Maßmann

    Liquidität vor Unternehmensverkauf ausschütten oder mitverkaufen

    Ob Sie Liquidität vor dem Unternehmensverkauf ausschütten oder im Unternehmen belassen sollten, gehört zu den ersten Fragen, die Inhaber mittelständischer GmbHs im Beratungsgespräch stellen. Viele haben über Jahre Gewinne thesauriert und sitzen am Verkaufstag auf einem siebenstelligen Bankguthaben.

    Die Antwort lautet in der deutschen Fachliteratur meist: Überschüssige Liquidität steht Ihnen ohnehin zu, weil der Kaufpreis cash-free und debt-free verhandelt wird. Das stimmt mechanisch. Steuerlich enden beide Wege trotzdem an unterschiedlichen Punkten.

    Dieser Vergleich stellt zwei Optionen gegenüber. Option A ist die Ausschüttung vor dem Signing mit Kapitalertragsteuer. Option B ist das Belassen im Unternehmen mit Vergütung über den Cash-free-Debt-free-Mechanismus und Besteuerung als Veräußerungsgewinn. Der Artikel behandelt die Abgrenzung betriebsnotwendiger Liquidität, die Steuerwirkung in beiden Strukturen, Sperrfristen und eine durchgerechnete Gegenüberstellung.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Überschüssig ist nur die Liquidität, die das operative Geschäft über den Working-Capital-Bedarf und den saisonalen Tiefpunkt hinaus nicht braucht.
    • Beim direkt gehaltenen GmbH-Anteil trägt die Ausschüttung 25% Kapitalertragsteuer plus 5,5% Solidaritätszuschlag, also 26,375%. Der Veräußerungsgewinn trägt im Teileinkünfteverfahren effektiv rund 28,5%.
    • Diese Differenz von rund 2,1 Prozentpunkten ist der gesamte steuerliche Vorteil von Option A. Bei 1,2 Mio. € überschüssiger Kasse sind das 25.320 €.
    • Hält eine Holding die Anteile, sind beide Wege nach § 8b KStG zu 95% steuerfrei. Die Entscheidung wird dann steuerlich nahezu neutral.
    • Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto verletzen die 7-Jahres-Sperrfrist des § 22 UmwStG. Ausschüttungen aus laufenden Gewinnen tun das nicht.
    • Praktisch entscheidet häufiger die Deal-Mechanik als die Steuer: Locked-Box-Stichtag, Käuferfinanzierung und die Definition betriebsnotwendiger Liquidität im Kaufvertrag.

    Was überschüssige Liquidität vor dem Unternehmensverkauf bedeutet

    Überschüssige Liquidität ist der Teil der liquiden Mittel, den das Unternehmen für den laufenden Betrieb nicht benötigt. Nur dieser Teil wird in der Equity Bridge als Cash zugerechnet und erhöht den Kaufpreis.

    Die Abgrenzung folgt keiner Bilanzkennzahl und bleibt damit Verhandlungssache. Käufer und Verkäufer haben hier gegenläufige Interessen, weil jeder Euro, der als betriebsnotwendig eingestuft wird, aus dem Kaufpreis verschwindet.

    Betriebsnotwendige Liquidität und der Working-Capital-Peg

    Betriebsnotwendig ist die Liquidität, die das Unternehmen zur Deckung des laufenden Zahlungsverkehrs zwischen zwei Zahlungseingängen braucht. In der Praxis wird sie über den Working-Capital-Peg abgebildet, also über einen vertraglich definierten Zielwert für das Nettoumlaufvermögen.

    Ist der Peg sauber gesetzt, bleibt die Kasse davon unberührt und zählt in voller Höhe als Cash. Ist er unsauber gesetzt, taucht dieselbe Liquidität zweimal auf, einmal als Working-Capital-Puffer und einmal als Cash-Position. Die Mechanik dahinter erklärt der Artikel zu den Kaufpreisanpassungen beim Unternehmensverkauf, eine Prüfliste liefert die Kaufpreismechanik-Checkliste.

    Saisonalität und der Stichtagseffekt

    Ein einzelner Stichtag sagt wenig über den tatsächlichen Liquiditätsbedarf aus. Ein Bauunternehmen hat im Dezember ein anderes Kassenbild als im Mai, ein Handelsbetrieb vor dem Weihnachtsgeschäft ein anderes als danach.

    Käufer argumentieren deshalb mit dem Zwölf-Monats-Durchschnitt oder mit dem niedrigsten Monatsendstand der letzten zwei Jahre. Verkäufer sollten diese Auswertung selbst vorbereiten, bevor der Käufer sie vorlegt. Wer den saisonalen Tiefpunkt kennt, kann die betriebsnotwendige Liquidität begründen, statt sie zugewiesen zu bekommen.

    Option A: Liquidität vor dem Unternehmensverkauf ausschütten

    Option A bedeutet, den überschüssigen Kassenbestand vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags an die Gesellschafter auszuschütten. Der Kaufpreis wird anschließend über einen Unternehmenswert ohne Cash-Position ermittelt.

    Der Reiz liegt im Zeitpunkt und im Steuersatz. Das Geld ist beim Inhaber, bevor irgendein Käufer über Garantien, Einbehalte oder Vollzugsbedingungen verhandelt.

    Steuerliche Wirkung der Ausschüttung

    Die GmbH behält auf die Ausschüttung nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 25% Kapitalertragsteuer ein, dazu kommen 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Steuer. Die Gesamtbelastung beträgt 26,375%, bei Kirchensteuerpflicht entsprechend mehr.

    Mit dem Einbehalt ist die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG abgegolten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Inhaber die Option zum Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gezogen hat, möglich ab 25% Beteiligung oder ab 1% mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft. Dieser Antrag bindet für fünf Veranlagungszeiträume und hebt die Belastung der Ausschüttung auf das Niveau des Veräußerungsgewinns. Er ist vor jeder Ausschüttungsplanung zu prüfen.

    Gesellschaftsrechtliche Grenzen und Timing

    Ausschüttbar ist nur, was handelsrechtlich verteilbar ist. Nach § 29 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und aufgelöster Rücklagen, festgestellt durch Gesellschafterbeschluss.

    Die harte Grenze zieht § 30 Abs. 1 GmbHG. Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Eine Auszahlung dagegen löst die Erstattungspflicht des § 31 GmbHG aus.

    Zeitlich braucht Option A Vorlauf. Ist der Jahresabschluss noch nicht festgestellt, kommt nur eine Vorabausschüttung auf den erwarteten Gewinn in Betracht. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist nach § 44 EStG bis zum 10. Tag nach dem Zufluss anzumelden und abzuführen.

    Was bleibt bei Ihnen nach Steuern und Struktur übrig?

    Der Exit-Erlösrechner bildet Equity Bridge, Steuerlast und Holding-Effekt in einer Rechnung ab. Der Ausgangspunkt, bevor Sie über eine Ausschüttung vor dem Verkauf entscheiden.

    Option B: Liquidität im Unternehmen belassen und über den Kaufpreis vergüten lassen

    Option B bedeutet, die Kasse stehen zu lassen und sie über die Equity Bridge in den Kaufpreis einrechnen zu lassen. Wirtschaftlich erhalten Sie denselben Betrag, steuerlich in einer anderen Einkunftsart.

    Dieser Weg ist der Standardfall in strukturierten Prozessen, weil er keine Vorbereitungszeit braucht und den Verkaufsprozess nicht durch Gesellschafterbeschlüsse verzögert.

    Der Cash-free-Debt-free-Mechanismus

    Cash-free und debt-free bedeutet, dass der verhandelte Unternehmenswert das operative Geschäft ohne Finanzschulden und ohne Cash bewertet. Die Brücke vom Unternehmenswert zum Kaufpreis addiert anschließend die liquiden Mittel und zieht die Finanzverbindlichkeiten sowie debt-like Positionen ab.

    Der Mechanismus ist Marktstandard und in fast jedem Kaufvertrag im Mittelstand zu finden. Wie die Brücke im Detail rechnet und welche Positionen Käufer regelmäßig als schuldenähnlich einordnen, zeigt der Artikel zum Netto-Erlös beim Unternehmensverkauf. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen folgt derselben Logik, was der Beitrag zur Betriebsimmobilie beim Unternehmensverkauf am Grundstücksfall durchspielt.

    Steuerliche Wirkung des höheren Veräußerungsgewinns

    Die zugerechnete Kasse erhöht den Kaufpreis und damit den Veräußerungsgewinn. Bei einer Beteiligung von mindestens 1% im Privatvermögen greift § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren, das 60% des Gewinns steuerpflichtig stellt. Bei Spitzensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt das eine effektive Belastung von rund 28,5%.

    Hält dagegen eine Kapitalgesellschaft die Anteile, bleibt der Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz. 5% gelten nach § 8b Abs. 3 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgabe, woraus die bekannte Effektivbelastung von rund 1,5% resultiert. Den Aufbau und die Fristen dieser Struktur behandelt der Artikel zur Holding vor dem Unternehmensverkauf.

    Direktvergleich: ausschütten oder mitverkaufen

    Die folgende Übersicht stellt beide Wege nach den acht Kriterien gegenüber, die in Mandaten tatsächlich den Ausschlag geben.

    KriteriumOption A: vorab ausschüttenOption B: mitverkaufen
    Steuer bei direkt gehaltenem Anteil26,375% Kapitalertragsteuer plus Solirund 28,5% im Teileinkünfteverfahren
    Steuer bei Holding-Strukturrund 1,5% nach § 8b Abs. 1 KStGrund 1,5% nach § 8b Abs. 2 KStG
    Zeitpunkt des Zuflussesvor dem Signingbei Closing, teils später
    Abhängigkeit vom Deal-Erfolgkeine, das Geld ist geflossenvollständig, kein Closing kein Geld
    Formale VoraussetzungenJahresabschluss, Gesellschafterbeschluss, § 30 GmbHGsaubere Cash- und Debt-Definition im Kaufvertrag
    VerhandlungsrisikoKäufer prüft die Ausschüttung in der Due DiligenceKäufer stuft Kasse teilweise als betriebsnotwendig ein
    LiquiditätsnachteilKapitalertragsteuer fließt sofort abkeiner bis zum Closing
    Typisches ScheiterrisikoUnterkapitalisierung, Bank-Covenants, LeakageKaufpreisabschlag, Finanzierungsgrenze des Käufers

    Zwei Zeilen verdienen besondere Beachtung. Die Abhängigkeit vom Deal-Erfolg wird regelmäßig unterschätzt, weil erfahrungsgemäß ein erheblicher Teil der Prozesse auch nach der Absichtserklärung noch scheitert. Und der Liquiditätsnachteil in Option A trifft Holding-Strukturen, weil die Kapitalertragsteuer trotz Steuerbefreiung zunächst einbehalten und erst über die Veranlagung angerechnet wird.

    Rechenbeispiel: 1,2 Mio. € überschüssige Kasse im Vergleich

    Das folgende Beispiel ist illustrativ und rechnet beide Optionen mit identischem Ausgangsfall.

    Annahmen: GmbH mit 18 Mio. € Umsatz und bereinigtem EBITDA von 2.400.000 €, Branchen-Multiple 6,0, keine Finanzverbindlichkeiten. Kassenbestand 1.900.000 €, davon 700.000 € betriebsnotwendig und 1.200.000 € überschüssig. Der Inhaber hält 100% direkt im Privatvermögen, Anschaffungskosten 25.000 €, Spitzensteuersatz 45% zuzüglich Solidaritätszuschlag, also 47,475%, keine Kirchensteuer. Keine Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt.

    SchrittPositionOption AOption B
    1Unternehmenswert (2.400.000 € × 6,0)14.400.000 €14.400.000 €
    2Überschüssige Kasse in der Equity Bridge0 €+1.200.000 €
    3Kaufpreis für die Geschäftsanteile14.400.000 €15.600.000 €
    4Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG14.375.000 €15.575.000 €
    5Steuer im Teileinkünfteverfahren (60% × 47,475%)4.094.719 €4.436.539 €
    6Netto aus dem Anteilsverkauf10.305.281 €11.163.461 €
    7Vorabausschüttung brutto1.200.000 €0 €
    8Kapitalertragsteuer plus Soli (26,375%)316.500 €0 €
    9Netto aus der Ausschüttung883.500 €0 €
    10Netto beim Inhaber gesamt11.188.781 €11.163.461 €

    Die Kernaussage: Option A bringt in diesem Fall 25.320 € mehr, also 2,1% der überschüssigen Kasse und 0,2% des Gesamterlöses. Der Vorteil entspricht exakt der Differenz zwischen 26,375% Abgeltungsteuer und 28,485% Teileinkünfteverfahren.

    Hält dagegen eine Holding die Anteile, gelten in beiden Optionen 5% von 1.200.000 € als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% ergibt das eine Belastung von rund 17.895 € auf beiden Wegen, die Differenz liegt bei null. Eine erste Einordnung Ihres eigenen Falls liefert der Bewertungsrechner für die Wertspanne.

    Wann Sie Liquidität vor dem Unternehmensverkauf ausschütten sollten

    Option A lohnt sich, wenn der Steuervorteil auf einen konkreten Anlass trifft. Vier Konstellationen sprechen dafür.

    1. Direkt gehaltene Anteile ohne Holding. Hier wirken die 2,1 Prozentpunkte in voller Höhe. Bei mehreren Millionen Kassenbestand summiert sich das auf einen sechsstelligen Betrag.
    2. Käufer mit begrenzter Finanzierungskraft. MBO-Teams, Search Funds und kleinere Strategen können eine hohe Kasse häufig nicht mitfinanzieren. Eine Ausschüttung vorab senkt den zu finanzierenden Kaufpreis und erweitert das Käuferuniversum.
    3. Mehrjähriger Vorlauf. Bei zwei bis drei Jahren Vorbereitungszeit lässt sich jährlich ausschütten, sodass die Diskussion über betriebsnotwendige Liquidität gar nicht erst entsteht.
    4. Gesellschafterstamm mit unterschiedlichen Zielen. Bei mehreren Gesellschaftern schafft die Ausschüttung Klarheit, bevor über Verkaufsquoten verhandelt wird.

    In allen vier Fällen gilt dieselbe Bedingung. Die Ausschüttung darf die operative Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigen, weil eine sichtbar geschwächte Bilanz in der Due Diligence sofort als Argument gegen den Preis zurückkommt.

    Wann die Liquidität besser im Unternehmen bleibt

    Option B ist der bessere Weg, sobald die Steuerdifferenz klein wird oder ein rechtliches Hindernis im Raum steht. Fünf Situationen sprechen dafür.

    1. Bestehende Holding-Struktur. Der steuerliche Unterschied verschwindet nahezu, während die Ausschüttung einen vermeidbaren Kapitalertragsteuer-Vorschuss auslöst.
    2. Laufende Sperrfrist nach § 22 UmwStG. Dazu unten mehr.
    3. Locked-Box-Struktur mit bereits gesetztem Stichtag. Jede Ausschüttung nach dem Stichtag gilt als Leakage und wird eins zu eins vom Kaufpreis abgezogen.
    4. Bankfinanzierung mit Ausschüttungsklauseln. Kreditverträge enthalten regelmäßig Covenants, die Ausschüttungen an Eigenkapitalquoten oder Verschuldungsgrade knüpfen.
    5. Laufender Prozess mit Exklusivität. Nach Unterzeichnung der Absichtserklärung greifen Verhaltenspflichten, die Ausschüttungen zustimmungspflichtig machen.

    Die Frage, ob der Verkauf als Share Deal oder als Asset Deal strukturiert wird, ändert die Rechnung zusätzlich. Die steuerlichen Unterschiede beider Wege behandelt der Vergleich zu Share Deal und Asset Deal.

    Timing, Sperrfristen und die Reihenfolge der Schritte

    Die teuersten Überraschungen entstehen bei der Reihenfolge der Schritte, seltener beim Steuersatz. Zwei Fristen bestimmen, was wann möglich ist.

    Nach § 22 UmwStG löst die Veräußerung eingebrachter Anteile innerhalb von sieben Jahren eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns aus, die sich pro abgelaufenem Jahr um ein Siebtel mindert. Für Ausschüttungen gilt eine wichtige Einschränkung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 UmwStG ist nur die Ausschüttung oder Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG schädlich. Eine gewöhnliche Gewinnausschüttung aus laufenden oder thesaurierten Gewinnen verletzt die Sperrfrist nicht.

    Die zweite Frist betrifft die Beteiligungshöhe. Damit eine Ausschüttung an die Holding nach § 8b Abs. 4 KStG begünstigt ist, muss die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10% betragen haben. Für die Gewerbesteuer verlangt § 9 Nr. 2a GewStG mindestens 15% zu Beginn des Erhebungszeitraums. Eine kurz vor dem Verkauf errichtete Holding erfüllt diese Voraussetzungen für die Ausschüttung regelmäßig noch nicht.

    Praktisch bedeutet das eine klare Reihenfolge. Struktur klären, dann die betriebsnotwendige Liquidität bestimmen, dann über die Ausschüttung entscheiden, und erst danach in den Markt gehen. Wo Ihr Unternehmen in dieser Vorbereitung steht, zeigt der Exit-Readiness-Check. Die steuerlichen Grundlagen für den Gesamtprozess bündelt der Überblick zur Steuer beim Unternehmensverkauf, den Prozessrahmen die Seite zum Unternehmen verkaufen.

    Welcher Weg passt zu Ihrer Kasse und Ihrer Struktur?

    In einem Beratungsgespräch ordnen wir ein, wie viel Ihrer Liquidität als überschüssig durchsetzbar ist, welche Fristen in Ihrer Struktur laufen und in welcher Reihenfolge die Schritte sinnvoll sind.

    Häufige Fragen zur Liquidität vor dem Unternehmensverkauf

    Sollte ich Liquidität vor dem Unternehmensverkauf ausschütten?

    Bei direkt gehaltenen GmbH-Anteilen im Privatvermögen bringt die Ausschüttung einen steuerlichen Vorteil von rund 2,1 Prozentpunkten, weil die Abgeltungsteuer mit 26,375% unter der effektiven Belastung des Teileinkünfteverfahrens von rund 28,5% liegt. Bei 1,2 Mio. € überschüssiger Kasse sind das etwa 25.000 €. Besteht eine Holding-Struktur, entfällt dieser Vorteil weitgehend, weil beide Wege nach § 8b KStG zu 95% steuerfrei bleiben. Die Entscheidung sollte deshalb zusammen mit dem Steuerberater und vor dem Marktgang fallen.

    Was zählt als überschüssige Liquidität beim Unternehmensverkauf?

    Überschüssig ist die Liquidität, die über den laufenden Zahlungsbedarf und den saisonalen Tiefpunkt hinausgeht. Eine feste Formel gibt es nicht. Käufer arbeiten typischerweise mit dem niedrigsten Monatsendstand der letzten 24 Monate oder mit einem Vielfachen der monatlichen Fixkosten. Verkäufer sollten diese Auswertung selbst erstellen, bevor der Käufer einen Wert vorgibt. Erhaltene Anzahlungen, gebundene Kautionen und Mittel für kurzfristig fällige Steuern zählen in aller Regel nicht als überschüssig.

    Wie wird eine Gewinnausschüttung vor dem Verkauf besteuert?

    Die GmbH behält nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 25% Kapitalertragsteuer ein, dazu kommen 5,5% Solidaritätszuschlag auf diesen Betrag. Die Gesamtbelastung liegt damit bei 26,375%, bei Kirchensteuerpflicht entsprechend höher. Mit dem Einbehalt ist die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG abgegolten. Wurde die Option zum Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt, gilt stattdessen der persönliche Steuersatz auf 60% der Ausschüttung. Dieser Antrag bindet für fünf Veranlagungszeiträume.

    Bekomme ich das Bankguthaben beim Verkauf zusätzlich zum Kaufpreis?

    In einer cash-free und debt-free verhandelten Transaktion ja, soweit die Liquidität als überschüssig anerkannt wird. Der Unternehmenswert bewertet das operative Geschäft, die Equity Bridge addiert anschließend die liquiden Mittel und zieht die Finanzverbindlichkeiten ab. Der Streit entzündet sich in aller Regel an der Abgrenzung. Käufer versuchen regelmäßig, einen Teil der Kasse als betriebsnotwendig einzustufen oder über den Working-Capital-Peg ein zweites Mal zu berücksichtigen.

    Darf ich während des Verkaufsprozesses noch ausschütten?

    Rechtlich ja, solange § 30 GmbHG und die Kreditverträge es zulassen. Praktisch wird der Spielraum ab der Absichtserklärung eng. Bei einer Locked-Box-Struktur gilt jede Ausschüttung nach dem vereinbarten Stichtag als Leakage und wird eins zu eins vom Kaufpreis abgezogen. Zwischen Signing und Closing binden zudem Covenants im Kaufvertrag, die Ausschüttungen zustimmungspflichtig machen. Wer ausschütten will, sollte das vor Beginn der Käuferansprache erledigen.

    Gefährdet eine Ausschüttung die Sperrfrist meiner Holding?

    Eine gewöhnliche Gewinnausschüttung aus laufenden oder thesaurierten Gewinnen verletzt die 7-Jahres-Sperrfrist des § 22 UmwStG nicht. Schädlich ist nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 UmwStG die Ausschüttung oder Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG sowie die Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung. Vor jeder Ausschüttung aus einer eingebrachten Gesellschaft gehört deshalb geprüft, aus welchem Topf sie stammt. Die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG entscheidet darüber.

    Methodik und Quellen

    Alle Normen wurden am 16.09.2026 gegen den geltenden Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de geprüft. Die effektiven Steuersätze von rund 28,5% im Teileinkünfteverfahren und rund 1,5% nach § 8b KStG sind Rechengrößen bei Spitzensteuersatz beziehungsweise bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% und weichen im Einzelfall ab. Zum Anteil der Prozesse, die nach der Absichtserklärung scheitern, existiert keine belastbare deutsche Erhebung, die Aussage im Text ist ein Erfahrungswert ohne Datenbasis. Ebenso sind die Angaben zur Abgrenzung betriebsnotwendiger Liquidität Marktpraxis ohne erhobene Statistik. Das Rechenbeispiel ist illustrativ und ersetzt keine Steuerberechnung.

    1. Einkommensteuergesetz, § 17, § 32d, § 43 und § 43a. gesetze-im-internet.de
    2. Körperschaftsteuergesetz, § 8b Abs. 1 bis 5. gesetze-im-internet.de
    3. Umwandlungssteuergesetz, § 22 Abs. 1 und Abs. 2. gesetze-im-internet.de
    4. GmbH-Gesetz, § 29 und § 30. gesetze-im-internet.de
    5. Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 2a. gesetze-im-internet.de

    Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

    Über den Autor: Philipp Maßmann begleitet bei FISART Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Unternehmen durch den Verkaufsprozess, von der Bewertung bis zum Bieterwettbewerb.


    Veröffentlicht am 16. September 2026.