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    Rückbeteiligung beim Unternehmensverkauf: was zu prüfen ist

    von Philipp Maßmann

    Rückbeteiligung beim Unternehmensverkauf: was zu prüfen ist

    Eine Rückbeteiligung beim Unternehmensverkauf bedeutet, dass ein Teil des Kaufpreises in die Erwerbsgesellschaft des Käufers zurückfließt, statt auf Ihrem Konto zu landen. Private-Equity-Käufer verlangen diesen Reinvest in mittelständischen Transaktionen regelmäßig, erfahrungsgemäß in einer Größenordnung von 10% bis 30% des Kaufpreises.

    Die Begründung dafür ist meist dieselbe, nämlich ein zweiter Exit in vier bis sechs Jahren zu einem höheren Wert. Das kann eintreten. Es kann auch ausbleiben, und dann trägt der Verkäufer das Ergebnis mit, ohne noch die Kontrolle über das Unternehmen zu haben.

    Dieser Leitfaden beschreibt die Mechanik aus Verkäufersicht: Erwerbsstruktur, Einstiegspreis, Instrumentenwahl, Verwässerung, Fremdkapital, die Klauseln der Gesellschaftervereinbarung und die steuerliche Behandlung.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Bei einer Rückbeteiligung verkaufen Sie 100% Ihrer Anteile an eine Erwerbsgesellschaft des Käufers und zeichnen im selben Zug einen Anteil an dieser Gesellschaft.
    • Die Reinvest-Quote liegt im deutschen Mittelstand erfahrungsgemäß zwischen 10% und 30% des Kaufpreises. Eine erhobene Marktstatistik dazu existiert für Deutschland nicht.
    • Weil die Erwerbsgesellschaft mit Fremdkapital arbeitet, wird aus 20% des Kaufpreises schnell ein Drittel des Eigenkapitals der Holding. Der Fremdkapitalhebel wirkt in beide Richtungen.
    • Entscheidend ist, ob Sie dasselbe Instrument erhalten wie der Investor. Sitzt sein Kapital mit einer Vorzugsverzinsung vor Ihrem, kann Ihr Anteil bei schwachem Exit auf null fallen.
    • Buy-and-Build und weitere Kapitalerhöhungen verwässern Ihre Quote, wenn Sie nicht mitzeichnen.
    • Good-Leaver- und Bad-Leaver-Klauseln koppeln den Wert Ihrer Anteile an die Art Ihres Ausscheidens. Sie gehören zu den härtesten Punkten der Verhandlung.
    • Steuerlich sind zwei Wege zu unterscheiden. Ein Anteilstausch zu Buchwerten löst die Siebenjahresfrist des § 22 UmwStG aus. Ein Kauf aus versteuertem Geld kostet sofort Liquidität und schafft saubere neue Anschaffungskosten.
    • Das Rechenbeispiel unten zeigt eine Spanne von 5,74 Mio. € zwischen erreichtem und verfehltem Plan, bei 4,0 Mio. € Einsatz.

    Was eine Rückbeteiligung beim Unternehmensverkauf ist

    Bei einer Rückbeteiligung, im Deal-Jargon Reinvest oder Rollover, veräußern Sie sämtliche Anteile an Ihrem Unternehmen an eine eigens gegründete Erwerbsgesellschaft des Käufers. Einen Teil des Kaufpreises setzen Sie unmittelbar wieder ein und zeichnen damit Anteile an genau dieser Erwerbsgesellschaft.

    Diese Gesellschaft wird in der Praxis NewCo oder Holding genannt. Sie hält nach dem Vollzug 100% an Ihrem operativen Unternehmen und trägt zugleich die Akquisitionsfinanzierung.

    Der Käufer verfolgt damit zwei Ziele. Er bindet Ihr wirtschaftliches Interesse an die Entwicklung nach dem Verkauf, und er senkt den Eigenkapitalbetrag, den sein Fonds selbst aufbringen muss.

    Abgrenzung zum Teilverkauf

    Der Unterschied zum Teilverkauf wird häufig übersehen und ist wirtschaftlich erheblich. Beim Teilverkauf des Unternehmens behalten Sie einen Teil Ihrer bisherigen Anteile an Ihrer eigenen Gesellschaft, in der Struktur, die Sie kennen, ohne Akquisitionsdarlehen darüber.

    Bei der Rückbeteiligung geben Sie Ihre alten Anteile vollständig ab und erwerben eine andere Anlage, nämlich eine Minderheitsposition in der fremdfinanzierten Erwerbsstruktur eines Finanzinvestors. Deren Bedingungen legt dessen Gesellschaftervertrag fest. Gleiche Prozentzahl, anderes Risiko.

    Die Erwerbsstruktur: wo Ihr Geld tatsächlich landet

    Die Erwerbsgesellschaft finanziert den Kaufpreis aus drei Quellen: einem Akquisitionsdarlehen von Bank oder Debt-Fonds, dem Eigenkapital des Investors und Ihrem Reinvest. Der Anteil des Fremdkapitals bestimmt, wie stark Ihre Position auf Wertänderungen reagiert.

    Im deutschen Mittelstand liegt das Akquisitionsdarlehen erfahrungsgemäß zwischen dem Zwei- und Vierfachen des bereinigten EBITDA, abhängig von Branche, Cashflow-Stabilität und Zinsniveau. Je höher es ausfällt, desto kleiner ist die Eigenkapitalbasis, auf die sich jede Wertänderung verteilt.

    Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen

    Das Gesellschafterkapital der Holding besteht selten nur aus Stammkapital. Üblich ist eine Aufteilung in einen großen, verzinslichen Teil, meist als Gesellschafterdarlehen oder Vorzugsanteile ausgestaltet, und einen kleinen Teil echtes Stammkapital.

    Der verzinsliche Teil wird beim Exit vorrangig bedient, häufig mit einer aufgezinsten Rendite von rund 8% bis 12% pro Jahr. Der kleine Stammkapitalteil, im Jargon Sweet Equity, partizipiert erst danach, dafür überproportional.

    Für Sie entscheidet sich hier der Großteil des Ergebnisses. Erhalten Sie denselben Instrumentenmix wie der Investor, also "same paper", laufen Sie mit ihm parallel. Erhalten Sie nur Sweet Equity, während sein Kapital vorrangig verzinst wird, stehen Sie hinten in der Erlösverteilung.

    Zu welchem Wert kaufen Sie sich wieder ein?

    Der Bewertungsrechner liefert auf Basis Ihrer Zahlen und Ihrer Branche eine Wertspanne. Sie ist der Prüfmaßstab für das Multiple, zu dem eine Rückbeteiligung gezeichnet werden soll.

    Zu welchem Preis Sie einkaufen

    Der Preis Ihres Reinvests entspricht in aller Regel exakt dem Preis, den der Käufer für das Unternehmen zahlt. Sie kaufen also zum vollen Transaktionsmultiple ein, ohne Einstiegsabschlag, während der Investor über den Fremdkapitalhebel und seine Vorzugsposition günstiger einsteigt.

    Halten Sie das Multiple für fair, ist der Reinvest zu diesem Preis vertretbar. Halten Sie es für ambitioniert, kaufen Sie sich zu einem Preis ein, den Sie selbst für zu hoch halten. Welche Bandbreiten in Ihrer Branche üblich sind, ordnet die Übersicht zur Unternehmensbewertung ein.

    Liquidationspräferenzen und die Erlösverteilung

    Eine Liquidationspräferenz regelt, wer beim Exit zuerst Geld sieht. Typisch ist, dass der Investor zunächst sein eingesetztes Kapital plus die vereinbarte Vorzugsrendite zurückerhält und erst der verbleibende Erlös auf alle Gesellschafter verteilt wird.

    Bei einem starken Exit fällt das kaum ins Gewicht, weil die Präferenz gemessen am Gesamterlös klein ist. Bei einem schwachen Exit kann sie den gesamten Erlös aufzehren. Prüfen Sie deshalb drei Dinge: die Höhe der Vorzugsrendite, ob sie einfach oder zusammengesetzt aufgezinst wird und ob Ihr eigener Reinvest an derselben Präferenz teilnimmt.

    Verwässerung durch Buy-and-Build und weitere Finanzierungsrunden

    Ihre Quote an der Holding ist keine feste Größe. Jede Kapitalerhöhung, an der Sie sich nicht beteiligen, senkt Ihren Anteil, und bei einer Buy-and-Build-Strategie sind Kapitalerhöhungen der Normalfall.

    Zukäufe werden regelmäßig teilweise über frisches Gesellschafterkapital finanziert. Der Investor kann aus seinem Fonds nachlegen. Sie müssten privat nachschießen, häufig genau in dem Moment, in dem Sie Ihr Vermögen eigentlich diversifizieren wollten.

    Verhandelbar sind zwei Schutzmechanismen. Ein Bezugsrecht erlaubt Ihnen, anteilig mitzuzeichnen. Ein Verwässerungsschutz greift bei Kapitalerhöhungen unterhalb Ihres Einstiegspreises. Beides gehört bereits in das Term Sheet, eine Orientierung dazu liefert das Term-Sheet-Muster.

    Die Gesellschaftervereinbarung: Drag-along, Tag-along und Leaver-Klauseln

    Als Minderheitsgesellschafter der Holding bestimmen nicht Sie den Zeitpunkt und die Bedingungen des zweiten Exits. Was Ihnen bleibt, sind die Rechte, die in der Gesellschaftervereinbarung stehen.

    Mitverkaufspflicht und Mitverkaufsrecht

    Die Mitverkaufspflicht, englisch Drag-along, verpflichtet Sie, Ihre Anteile mitzuverkaufen, wenn der Mehrheitsgesellschafter verkauft. Sie ist faktisch unverhandelbar, weil kein Finanzinvestor einen Verkaufsprozess mit einem blockierenden Minderheitsgesellschafter führen will.

    Verhandelbar sind ihre Bedingungen. Sie sollten dieselben wirtschaftlichen Konditionen je Anteil erhalten wie der Investor. Ihre Garantiehaftung im zweiten Verkauf gehört auf Ihre Anteile und auf Kapitalgarantien begrenzt, ergänzt um einen Mindesterlös oder einen frühesten Zeitpunkt.

    Das Mitverkaufsrecht, englisch Tag-along, ist Ihr Spiegelbild dazu. Verkauft der Investor, dürfen Sie zu denselben Konditionen mitverkaufen. Achten Sie darauf, dass es auch bei Teilverkäufen und bei Verkäufen innerhalb der Investorengruppe greift.

    Good Leaver und Bad Leaver

    Leaver-Klauseln regeln, was mit Ihren Anteilen passiert, wenn Ihre operative Tätigkeit endet, bevor der zweite Exit stattfindet. Als Good Leaver gelten üblicherweise Renteneintritt, dauerhafte Erkrankung, Tod und die Kündigung durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund. Als Bad Leaver gelten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und der vorzeitige Eigenaustritt.

    Die Rechtsfolge ist finanziell scharf. Ein Good Leaver erhält für seine Anteile in der Regel den Verkehrswert, ein Bad Leaver häufig nur die Anschaffungskosten oder weniger. Bei einer Rückbeteiligung von mehreren Millionen Euro entscheidet diese Definition über einen großen Teil des Vermögens.

    Drei Punkte gehören deshalb geklärt: welche Fälle ausdrücklich als Good Leaver aufgeführt sind, ob eine Vesting-Staffel über die Jahre gilt und wie der Verkehrswert ermittelt wird. Eng damit verzahnt ist Ihr Beratervertrag nach dem Unternehmensverkauf, weil dessen Beendigung den Leaver-Fall auslöst.

    Rechenbeispiel: was die Rückbeteiligung beim Unternehmensverkauf in zwei Szenarien bringt

    Das folgende Beispiel ist illustrativ und rechnet einen Reinvest von 20% des Kaufpreises über eine Haltedauer von fünf Jahren durch, einmal mit erreichtem und einmal mit verfehltem Plan.

    Annahmen: bereinigtes EBITDA 3,0 Mio. €, Einstiegs-Multiple 7,0, Netto-Finanzverbindlichkeiten 1,0 Mio. €. Die Erwerbsgesellschaft finanziert den Kaufpreis mit einem Akquisitionsdarlehen von 9,0 Mio. € und Gesellschafterkapital von 12,0 Mio. €. Im Jahr 2 finanziert eine Kapitalerhöhung von 3,0 Mio. € einen Zukauf, an der der Verkäufer nicht teilnimmt. Alle Gesellschafter halten dasselbe Instrument, es gibt also keine Vorzugsposition.

    SchrittPositionSzenario A (Plan erreicht)Szenario B (Plan verfehlt)
    1Unternehmenswert beim Einstieg (3,0 Mio. € × 7,0)21,0 Mio. €21,0 Mio. €
    2Eigenkapitalkaufpreis nach Abzug der Netto-Finanzverbindlichkeiten20,0 Mio. €20,0 Mio. €
    3Reinvest 20% des Kaufpreises4,0 Mio. €4,0 Mio. €
    4Quote am Gesellschafterkapital (4,0 von 12,0)33,3%33,3%
    5Quote nach Kapitalerhöhung (4,0 von 15,0)26,7%26,7%
    6Bereinigtes EBITDA im Jahr 55,0 Mio. €3,0 Mio. €
    7Exit-Multiple im Jahr 57,56,0
    8Unternehmenswert beim zweiten Exit37,5 Mio. €18,0 Mio. €
    9Restvaluta des Akquisitionsdarlehens4,0 Mio. €6,0 Mio. €
    10Verteilbarer Eigenkapitalerlös33,5 Mio. €12,0 Mio. €
    11Erlös auf die Rückbeteiligung (26,7%)8,94 Mio. €3,20 Mio. €
    12Ergebnis gegenüber dem Einsatz von 4,0 Mio. €+4,94 Mio. €-0,80 Mio. €

    Die Kernaussage: Ein Unterschied von 2,0 Mio. € beim EBITDA des fünften Jahres verändert den Wert der Rückbeteiligung um 5,74 Mio. €, also um das rund 1,4-Fache des eingesetzten Betrags. Verantwortlich dafür sind das Akquisitionsdarlehen und die kleine Eigenkapitalbasis, auf die sich jede Wertänderung verteilt.

    Dieselbe Rechnung mit einer Vorzugsposition des Investors

    Jetzt dieselben Zahlen mit einer strukturierten Variante. Die 8,0 Mio. € des Investors aus der Ersteinlage tragen eine Vorzugsrendite von 8% pro Jahr, zusammengesetzt aufgezinst, und werden beim Exit vorrangig bedient. Nach fünf Jahren sind daraus 11,75 Mio. € geworden, zuzüglich der 3,0 Mio. € aus der Kapitalerhöhung ergibt das einen vorrangigen Anspruch von 14,75 Mio. €.

    In Szenario A bleiben nach Bedienung dieser Position von den 33,5 Mio. € noch 18,75 Mio. € zur Verteilung, auf die Rückbeteiligung entfallen davon 26,7%, also 5,01 Mio. €. In Szenario B reicht der Erlös von 12,0 Mio. € nicht einmal für den vorrangigen Anspruch. Auf die Rückbeteiligung entfällt dann nichts.

    Die Instrumentenwahl bewegt in diesem Beispiel 3,93 Mio. € im guten und 3,20 Mio. € im schlechten Szenario. Sie ist damit wichtiger als die Frage, ob 18% oder 22% des Kaufpreises reinvestiert werden.

    Rückbeteiligung und Steuer: Rollover gegen Anteile oder Kauf aus versteuertem Geld

    Steuerlich sind zwei Wege zu trennen, die wirtschaftlich ähnlich aussehen und völlig unterschiedlich behandelt werden. Welcher Weg gilt, gehört vor der Unterschrift unter das Term Sheet geklärt, gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

    Weg 1: Anteilstausch zu Buchwerten und die Siebenjahresfrist

    Beim qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG bringen Sie Ihre Anteile in die Erwerbsgesellschaft ein und erhalten dafür neue Anteile. Auf Antrag kann der Buchwert fortgeführt werden, sodass auf den eingebrachten Teil zunächst keine Steuer anfällt.

    Der Preis dafür ist die Sperrfrist des § 22 UmwStG. Veräußert die aufnehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren, wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn besteuert. Er verringert sich für jedes abgelaufene Jahr um ein Siebtel.

    Bei einer Haltedauer von vier bis sechs Jahren liegt der zweite Exit typischerweise innerhalb dieser Frist. Hinzu kommt die jährliche Nachweispflicht nach § 22 Abs. 3 UmwStG. Wird der Nachweis versäumt, gilt die Sperrfrist als verletzt, auch wenn die Anteile tatsächlich noch gehalten werden.

    Weg 2: Kauf aus versteuertem Geld

    Beim zweiten Weg wird der gesamte Kaufpreis versteuert, und Sie zeichnen die Anteile an der Holding anschließend aus dem Nettobetrag. Bei einer Beteiligung im Privatvermögen gilt das Teileinkünfteverfahren nach § 17 EStG mit 60% steuerpflichtigem Anteil, effektiv rund 28,5% bei Spitzensteuersatz. Verkauft eine Holding, bleiben nach § 8b KStG 95% steuerfrei, die Belastung liegt auf Holding-Ebene effektiv bei rund 1,5%.

    Dieser Weg kostet sofort Liquidität. Er schafft dafür saubere neue Anschaffungskosten, löst keine Sperrfrist aus und macht den zweiten Exit steuerlich zu einem eigenständigen Vorgang. Den tatsächlichen Zufluss überschlägt der Exit-Erlösrechner, die Systematik erklärt der Artikel zum Netto-Erlös beim Unternehmensverkauf.

    Der Stolperstein: Rückbeteiligung als Arbeitslohn

    Bleiben Sie nach dem Verkauf operativ tätig, prüft die Finanzverwaltung, ob der spätere Gewinn aus der Beteiligung eine Vergütung für Ihre Tätigkeit darstellt und damit als Arbeitslohn voll zu versteuern wäre.

    Der Bundesfinanzhof hat dieser Sichtweise Grenzen gesetzt. Mit Urteil vom 01.12.2020 (VIII R 40/18) entschied er, dass der Erlös aus einer Managementbeteiligung kein Arbeitslohn ist, wenn die Beteiligung eine eigenständige Erwerbsgrundlage bildet. Maßgeblich sind der Erwerb zum Marktpreis, das volle Verlustrisiko und eine marktübliche Veräußerung.

    Praktisch heißt das: Verbilligte Anteile, eine Rückgabepflicht zum Einstandspreis und eine enge Kopplung an das Dienstverhältnis erhöhen das Risiko. Eine Struktur, in der Sie zum selben Preis wie der Investor einsteigen und dasselbe Risiko tragen, senkt es. Weitere Gestaltungsfragen behandelt der Artikel zur Holding vor dem Unternehmensverkauf.

    Was Verkäufer vor der Zusage prüfen

    Die Entscheidung über eine Rückbeteiligung fällt früh, oft schon im Term Sheet, und lässt sich später kaum korrigieren. Diese Punkte gehören vorher geklärt.

    1. Wie hoch ist die Quote in absoluten Euro, und wie hoch ist der Anteil Ihres Gesamtvermögens, der danach noch in diesem einen Unternehmen steckt?
    2. Zu welchem Preis je Anteil zeichnen Sie, und entspricht er dem Preis des Investors?
    3. Erhalten Sie denselben Instrumentenmix wie der Investor, oder sitzt sein Kapital mit einer Vorzugsrendite vor Ihrem?
    4. Wie hoch ist das Akquisitionsdarlehen im Verhältnis zum EBITDA, und wie sehen die Covenants aus?
    5. Welche Kapitalerhöhungen sind für die Buy-and-Build-Strategie geplant, und haben Sie ein Bezugsrecht?
    6. Wie sind Good Leaver und Bad Leaver definiert, und wie wird der Verkehrswert Ihrer Anteile ermittelt?
    7. Welche Informations- und Zustimmungsrechte haben Sie als Minderheitsgesellschafter?
    8. Was passiert, wenn der Investor nach sechs oder sieben Jahren noch nicht verkauft hat? Gibt es ein Andienungsrecht oder einen Exit-Mechanismus?
    9. Welcher steuerliche Weg ist vereinbart, und wer trägt das Risiko einer abweichenden Einordnung durch die Finanzverwaltung?
    10. Rechnet sich der Verkauf für Sie auch dann, wenn die Rückbeteiligung am Ende null wert ist?

    Die letzte Frage ist die wichtigste. Eine Rückbeteiligung ist vertretbar, wenn der Barteil des Kaufpreises Ihre Absicherung bereits vollständig trägt. Mehr zur Verhandlungslogik der einzelnen Käufertypen steht in der Übersicht der Käufergruppen im deutschen Mittelstand und in der Einordnung zum Unternehmensverkauf.

    Ist die geforderte Rückbeteiligung in Ihrem Fall vertretbar?

    In einem Beratungsgespräch ordnen wir ein, wie die Erwerbsstruktur des Käufers aufgebaut ist, welche Klauseln den Erlös beim zweiten Exit bestimmen und welcher Barteil des Kaufpreises Ihre Absicherung trägt.

    Häufige Fragen zur Rückbeteiligung beim Unternehmensverkauf

    Wie hoch ist eine Rückbeteiligung beim Unternehmensverkauf üblicherweise?

    Erfahrungsgemäß verlangen Private-Equity-Käufer im deutschen Mittelstand einen Reinvest von 10% bis 30% des Kaufpreises. Die konkrete Höhe hängt davon ab, wie stark das Unternehmen vom Inhaber abhängt und ob dieser operativ weitermacht. Eine erhobene Marktstatistik für Deutschland existiert dazu nicht, die Spanne ist ein Erfahrungswert. Wichtiger als die Prozentzahl ist die absolute Summe und die Frage, ob der Barteil des Kaufpreises Ihre Absicherung bereits vollständig abdeckt.

    Was ist der Unterschied zwischen Rückbeteiligung und Teilverkauf?

    Beim Teilverkauf behalten Sie einen Teil Ihrer bisherigen Anteile an Ihrer eigenen Gesellschaft, in der Struktur, die Sie kennen, ohne Akquisitionsdarlehen darüber. Bei der Rückbeteiligung verkaufen Sie alle Anteile und erwerben eine neue Minderheitsposition in der Erwerbsgesellschaft des Käufers. Diese Gesellschaft ist regelmäßig mit Fremdkapital finanziert, und ihre Regeln stehen in einem Gesellschaftsvertrag des Investors. Die Prozentzahl kann ähnlich aussehen, das wirtschaftliche Risiko ist ein anderes.

    Was ist der Unterschied zwischen Rückbeteiligung und Earn-out?

    Ein Earn-out ist zusätzlicher Kaufpreis, den der Käufer zahlt, wenn definierte Ziele nach dem Vollzug erreicht werden. Er ist durch die Formel im Kaufvertrag gedeckelt, läuft meist ein bis drei Jahre und wird steuerlich in aller Regel als Veräußerungserlös behandelt. Eine Rückbeteiligung ist eine Kapitalanlage ohne Obergrenze nach oben und ohne Untergrenze nach unten. Die Mechanik und die typischen Streitpunkte des Earn-outs behandelt der Artikel zum Earn-out beim Verbleib im Unternehmen.

    Kann die Rückbeteiligung wertlos werden?

    Ja. Fällt das EBITDA, komprimiert das Exit-Multiple oder bleibt das Akquisitionsdarlehen hoch, kann der verteilbare Erlös unter die Vorzugsansprüche des Investors sinken. In diesem Fall entfällt auf die Rückbeteiligung nichts. Das Rechenbeispiel oben zeigt diesen Fall mit realistischen Zahlen. Deshalb sollte der Barteil des Kaufpreises so bemessen sein, dass Ihre Absicherung auch bei einem Totalausfall der Rückbeteiligung steht.

    Wie lange ist eine Rückbeteiligung gebunden?

    Die Haltedauer richtet sich nach dem Fonds des Investors und liegt erfahrungsgemäß bei vier bis sechs Jahren. Eine feste Zusage gibt es dafür selten. Verzögert sich der zweite Exit, etwa wegen eines schwachen Marktumfelds, verlängert sich die Bindung ohne Ihr Zutun. Ein Andienungsrecht nach einer definierten Frist oder ein vertraglich festgelegter Exit-Mechanismus schafft hier Planbarkeit und gehört auf die Verhandlungsliste.

    Ist eine Rückbeteiligung steuerfrei?

    Nein. Ein Anteilstausch nach § 21 UmwStG kann zu Buchwerten erfolgen und die Steuer auf den eingebrachten Teil aufschieben. Das ist ein Aufschub und kein Verzicht, denn die Siebenjahresfrist des § 22 UmwStG führt bei einem Verkauf innerhalb dieser Frist zu einer rückwirkenden Besteuerung, die sich pro abgelaufenem Jahr um ein Siebtel verringert. Beim zweiten Weg wird der volle Kaufpreis sofort versteuert und die Beteiligung aus dem Nettobetrag gezeichnet. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Haltedauer, Struktur und erwartetem Exit-Erlös ab.

    Methodik und Quellen

    Die steuerlichen Normen wurden am 16.09.2026 gegen den geltenden Gesetzestext geprüft. Angaben zur Höhe der Reinvest-Quote, zur Höhe des Akquisitionsdarlehens im Verhältnis zum EBITDA, zur Vorzugsverzinsung und zur Haltedauer sind Erfahrungswerte aus der Transaktionspraxis. Eine erhobene deutsche Marktstatistik zu Rückbeteiligungen im Mittelstand existiert nach unserer Kenntnis nicht, entsprechende Spannen sind deshalb als Richtwerte und nicht als Messwerte zu lesen. Das Rechenbeispiel ist illustrativ und bildet keine konkrete Transaktion ab. Es enthält keine Aussage darüber, welches Szenario wahrscheinlicher ist.

    1. Umwandlungssteuergesetz, § 21 und § 22. gesetze-im-internet.de
    2. Einkommensteuergesetz, § 17. gesetze-im-internet.de
    3. Körperschaftsteuergesetz, § 8b. gesetze-im-internet.de
    4. Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2020, VIII R 40/18, zur Besteuerung von Managementbeteiligungen. bundesfinanzhof.de

    Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

    Über den Autor: Philipp Maßmann begleitet bei FISART Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Unternehmen durch den Verkaufsprozess, von der Bewertung bis zum Bieterwettbewerb.


    Veröffentlicht am 16. September 2026.