Verkaufsprozess & Vorbereitung13 Min. Lesezeit

    Mitarbeiter über den Unternehmensverkauf informieren

    von Lud Schroedl

    Mitarbeiter über den Unternehmensverkauf informieren

    Wann Sie Ihre Mitarbeiter über den Unternehmensverkauf informieren, ist eine der wenigen Entscheidungen im Verkaufsprozess, die Sie kaum korrigieren können. Zu früh gestreute Information erzeugt Unruhe über Monate, in denen noch gar nichts feststeht. Zu spät kommunizierte Information wird als Vertrauensbruch erlebt, gerade bei Menschen, die das Unternehmen mit aufgebaut haben.

    Dieser Leitfaden trennt zwei Ebenen, die in der Praxis oft vermischt werden: die gesetzlichen Informationspflichten und die freiwillige Kommunikation. Beide folgen unterschiedlicher Logik, unterschiedlichem Timing und unterschiedlichen Adressaten. Geschrieben für Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Unternehmen mit Belegschaften zwischen zehn und mehreren hundert Personen.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Beim Share Deal greift § 613a BGB nicht, weil der Rechtsträger unverändert bleibt. Es gibt dann keine gesetzliche Unterrichtungspflicht gegenüber einzelnen Mitarbeitern.
    • Beim Asset Deal gilt § 613a Abs. 5 BGB: Unterrichtung in Textform vor dem Übergang, danach ein Monat Widerspruchsfrist.
    • Ein Betriebsrat ist bei einem Kontrollerwerb nach § 109a BetrVG auch dann zu beteiligen, wenn kein Wirtschaftsausschuss besteht.
    • Der Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG ist erst ab mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern im Unternehmen zu bilden.
    • Der praxisbewährte Zeitpunkt für die Belegschaftsinformation liegt zwischen Signing und Closing, nicht davor.
    • Schlüsselpersonen werden früher eingebunden als die Gesamtbelegschaft, und das braucht eine vertragliche Absicherung.

    Warum der Zeitpunkt über mehr entscheidet als über Stimmung

    Information über einen laufenden Verkauf verändert das Verhalten von Menschen, die noch nicht wissen, was für sie herauskommt. Kunden erfahren es über Mitarbeiter, Wettbewerber über Kunden, und der Prozess verliert die Diskretion, die er braucht.

    Die empirische Lage zur Personalfluktuation nach Übernahmen ist unangenehm, aber sie betrifft eine andere Grundgesamtheit als einen typischen Nachfolgeverkauf. Die Studie Post-Merger Restructuring of the Labor Force von Gehrke, Maug, Obernberger und Schneider untersucht Übernahmen in Deutschland zwischen 1997 und 2014 und stellt fest, dass Beschäftigte das Unternehmen mit der doppelten Rate verlassen, mit der Stellen tatsächlich abgebaut werden. Die dort ausgewiesenen hohen Abgangsquoten sind stark durch später vollständig geschlossene Unternehmen getrieben und lassen sich nicht eins zu eins auf einen inhabergeführten Mittelständler übertragen, der an einen Nachfolger übergeht.

    Für Ihren Prozess bleibt die verwertbare Aussage: Unsicherheit kostet Personal, und zwar bevor irgendjemand eine Kündigung ausspricht. Das ist ein Grund, die Kommunikation zu planen statt sie geschehen zu lassen.

    Zwei Ebenen sauber trennen

    Die rechtliche Ebene betrifft Betriebsrat, Wirtschaftsausschuss und, im Asset Deal, jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer. Sie ist an Fristen und Formvorschriften gebunden.

    Die kommunikative Ebene betrifft alle anderen: Schlüsselpersonen, Führungskreis, Gesamtbelegschaft, teils auch Kunden und Lieferanten. Sie ist rechtlich frei und deshalb der Teil, den Sie tatsächlich gestalten.

    Share Deal oder Asset Deal: Der entscheidende Unterschied

    Ob überhaupt eine Unterrichtungspflicht gegenüber einzelnen Mitarbeitern besteht, hängt an der Transaktionsstruktur. Das ist der wichtigste Punkt dieses Artikels und wird in der Praxis regelmäßig falsch beantwortet.

    § 613a Abs. 1 BGB knüpft an den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils "auf einen anderen Inhaber" an. Beim Share Deal wechseln die Gesellschaftsanteile, die Arbeitgeberin bleibt aber dieselbe juristische Person. Es gibt keinen Inhaberwechsel im Sinne der Norm, damit keinen Betriebsübergang, damit keine Unterrichtungspflicht nach Abs. 5 und kein Widerspruchsrecht nach Abs. 6.

    Beim Asset Deal ist es umgekehrt. Hier gehen Vermögensgegenstände und Verträge auf einen neuen Rechtsträger über, die Arbeitsverhältnisse folgen dem Betrieb, und § 613a greift vollständig.

    KriteriumShare DealAsset Deal
    Rechtsträger wechseltneinja
    § 613a BGB anwendbarneinja
    Unterrichtung jedes Mitarbeitersnicht erforderlichPflicht, in Textform
    Widerspruchsrechtneinja, ein Monat
    Beteiligung Betriebsrat bei Kontrollerwerbja, § 109a BetrVGja
    Wirtschaftsausschuss ab 100 Arbeitnehmernja, § 106 BetrVGja

    Welche Struktur für Sie steuerlich und haftungsseitig günstiger ist, behandelt der Artikel zu Share Deal und Asset Deal im Detail. Für die Mitarbeiterkommunikation gilt: Der Share Deal gibt Ihnen mehr Gestaltungsspielraum beim Zeitpunkt, nimmt Ihnen aber nicht die Verantwortung ab.

    Wie viel Wert hängt in Ihrem Unternehmen an einzelnen Personen?

    Der Bewertungsrechner zeigt eine Wertspanne auf Basis Ihrer Zahlen und Ihrer Branche. Ein sinnvoller Ausgangspunkt, um einzuschätzen, was Personalrisiken im Verkauf tatsächlich bewegen.

    Die gesetzlichen Pflichten im Einzelnen

    Drei Normen bestimmen, wen Sie wann informieren müssen. Sie greifen unabhängig voneinander und werden häufig verwechselt.

    § 613a Abs. 5 BGB: Unterrichtung beim Betriebsübergang

    Beim Asset Deal müssen der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform unterrichten. Vier Punkte sind gesetzlich vorgeschrieben: der geplante Zeitpunkt des Übergangs, der Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die in Aussicht genommenen Maßnahmen.

    Zwei Formdetails werden regelmäßig falsch gehandhabt. Die Unterrichtung selbst genügt der Textform nach § 126b BGB, eine E-Mail reicht also. Der Widerspruch des Arbeitnehmers nach Abs. 6 muss dagegen schriftlich erfolgen, also mit eigenhändiger Unterschrift, und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung.

    Fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtungen setzen die Monatsfrist nicht in Gang. Der Widerspruch bleibt dann über Monate möglich, was für den Käufer ein erhebliches Risiko darstellt und in der Due Diligence entsprechend geprüft wird. Die Grundlagen dazu sind im Artikel zum Betriebsübergang nach § 613a BGB ausführlicher dargestellt.

    Ergänzend gilt: Nach § 613a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs unwirksam. Nach Abs. 1 Satz 2 dürfen die aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen übernommenen Inhalte ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden. Nach Abs. 2 haftet der bisherige Inhaber gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden und binnen eines Jahres fällig werden.

    § 106 BetrVG: Wirtschaftsausschuss

    In Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Die Schwelle bezieht sich auf das Unternehmen, nicht auf den einzelnen Betrieb.

    Für den Unternehmensverkauf ist § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG einschlägig: die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist. Absatz 2 Satz 2 verlangt dabei ausdrücklich die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit, und das gilt nach dem Wortlaut auch, wenn im Vorfeld der Übernahme ein Bieterverfahren durchgeführt wird.

    Das ist der Punkt, an dem Diskretion und Gesetz in Spannung geraten. Ein Wirtschaftsausschuss besteht nach § 107 BetrVG aus drei bis sieben Personen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Ohne Betriebsrat gibt es keinen Wirtschaftsausschuss.

    § 109a BetrVG: der übersehene Paragraf

    Besteht kein Wirtschaftsausschuss, ist bei einem Kontrollerwerb der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen. Das regelt § 109a BetrVG.

    Für die typische Größenordnung im Mittelstand ist das die praktisch relevante Norm. Ein Unternehmen mit 60 Beschäftigten und Betriebsrat hat keinen Wirtschaftsausschuss, muss den Betriebsrat bei einem Kontrollerwerb aber trotzdem informieren, einschließlich der Angaben zum potentiellen Erwerber.

    § 111 BetrVG: Betriebsänderung

    Ein reiner Inhaberwechsel ist keine Betriebsänderung. Der Katalog des § 111 BetrVG ist abschließend und nennt Einschränkung oder Stilllegung, Verlegung, Zusammenschluss oder Spaltung, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden.

    Eine Beteiligungspflicht mit Interessenausgleich und Sozialplan entsteht erst, wenn zum Verkauf Maßnahmen hinzutreten, die einen dieser Tatbestände erfüllen. Die Schwelle liegt bei mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern im Unternehmen. Einen externen Berater darf der Betriebsrat erst ab mehr als 300 Arbeitnehmern hinzuziehen.

    Der Kommunikationsplan: drei Kreise, drei Zeitpunkte

    Jenseits der Pflichten braucht es eine bewusste Reihenfolge. Bewährt hat sich ein Modell aus drei konzentrischen Kreisen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geöffnet werden.

    KreisWerZeitpunktAbsicherung
    1Kaufmännische Leitung, ggf. ein bis zwei Schlüsselpersonenvor ProzessstartNDA, Stay-Bonus
    2Erweiterter Führungskreisvor ManagementgesprächenNDA
    3Gesamtbelegschaftzwischen Signing und ClosingKommunikationsplan mit Käufer

    Kreis 1: die Personen, ohne die der Prozess nicht läuft

    Ein Verkaufsprozess braucht monatliche Zahlen, Vertragsübersichten und einen gepflegten Datenraum. Das schafft kein Inhaber allein, und der kaufmännische Kopf des Unternehmens merkt ohnehin, wozu die Auswertungen dienen.

    Diese Person früh und offen einzubinden ist der sicherere Weg. Absichern lässt sich das über eine Vertraulichkeitsvereinbarung und, wo es um wirklich zentrale Personen geht, über eine finanzielle Beteiligung am Erfolg.

    Kreis 2: der Führungskreis vor den Managementgesprächen

    Spätestens wenn Käufer Managementpräsentationen verlangen, lässt sich die zweite Ebene nicht mehr außen vor lassen. Der Zeitpunkt sollte vor dem ersten Termin liegen, nicht am Tag davor.

    Kreis 3: die Belegschaft zwischen Signing und Closing

    Der bewährte Zeitpunkt für die Gesamtinformation liegt nach der Unterschrift unter dem Kaufvertrag und vor dem Vollzug. Dann steht fest, dass der Verkauf stattfindet, wer der Käufer ist und was er vorhat. Vorher informieren heißt, Unsicherheit zu verteilen, ohne Antworten geben zu können.

    Die Botschaft gehört persönlich überbracht, in einer Versammlung, nicht per Rundmail. Der Käufer sollte kurz danach selbst sprechen. Drei Fragen bewegen jede Belegschaft, und sie sollten in den ersten zehn Minuten beantwortet sein: Bleibt mein Arbeitsplatz? Ändern sich meine Konditionen? Wer entscheidet künftig über mich?

    Rechenbeispiel: Was der Verlust von Schlüsselpersonen kostet

    Das folgende Beispiel ist illustrativ und rechnet durch, warum ein Stay-Bonus für Schlüsselpersonen ökonomisch selten die teure Option ist. Angenommen wird ein technischer Dienstleister mit 9,2 Mio. € Umsatz und einem Multiple von 5,5.

    SchrittPositionBetrag
    1Bereinigtes EBITDA1.100.000 €
    2Unternehmenswert (1.100.000 € × 5,5)6.050.000 €
    3Umsatz, der an zwei Schlüsselpersonen hängt1.800.000 €
    4Deckungsbeitrag darauf (22%)396.000 €
    5Vom Käufer als gefährdet angesetzter Anteil (50%)198.000 €
    6Wertrisiko (198.000 € × 5,5)1.089.000 €
    7Stay-Bonus für zwei Personen, fällig 12 Monate nach Closing90.000 €
    8Verhältnis Kosten zu abgesichertem Wertrisiko1 zu 12

    Annahmen: konstantes Multiple, Deckungsbeitrag als Näherung für den EBITDA-Beitrag, Bonus je Person 45.000 € brutto, Auszahlung an Verbleib gekoppelt.

    Die Kernaussage: 90.000 € Bonus sichern in dieser Rechnung rund 1,09 Mio. € Unternehmenswert ab, also gut 18% des Gesamtwerts. Käufer wissen das und fordern Retention-Regelungen für zentrale Personen regelmäßig selbst ein. Wer sie vor dem Letter of Intent selbst vorschlägt, verhandelt die Konditionen mit, statt sie später zugewiesen zu bekommen. Wie stark die Abhängigkeit von Einzelpersonen den Unternehmenswert generell belastet, ist dabei der größere Hebel, und er lässt sich Jahre vor dem Verkauf angehen.

    Eine Alternative oder Ergänzung zum Barbonus sind Beteiligungsmodelle. Was dabei zu beachten ist, behandelt der Artikel zur Mitarbeiterbeteiligung über ESOP und VSOP im Exit.

    Was das für Ihren Prozess bedeutet

    Die Frage nach dem Zeitpunkt lässt sich nur beantworten, wenn die Transaktionsstruktur feststeht und Sie wissen, welche Gremien es in Ihrem Unternehmen gibt. Prüfen Sie deshalb früh drei Punkte: Share Deal oder Asset Deal, besteht ein Betriebsrat, liegt die Beschäftigtenzahl über hundert.

    Danach lässt sich der Plan bauen. Er gehört in dieselbe Vorbereitungsphase wie Datenraum und Zahlenwerk und nicht in die Woche vor dem Signing. Wie sich die Kommunikation in den Gesamtablauf einfügt, zeigt die Übersichtsseite zur Unternehmensnachfolge, und die Seite zum Unternehmensverkauf ordnet die Phasen davor und danach ein.

    Zwei weitere Punkte gehören in dieselbe Planung. Wie diskret sich ein Verkaufsprozess überhaupt führen lässt, behandelt der Artikel zum diskreten Unternehmensverkauf, und welche Nachfragen in der Due Diligence den Kreis der Mitwissenden zwangsläufig erweitern, lässt sich vorab abschätzen. Für die Strukturierung der Vorbereitung ist der Exit-Readiness-Check ein sinnvoller Einstieg, und wer zuerst wissen will, worüber überhaupt verhandelt wird, findet im Bewertungsrechner eine erste Wertspanne.

    Wann sollten Sie in Ihrem Fall mit der Belegschaft sprechen?

    In einem Beratungsgespräch klären wir Transaktionsstruktur, Gremienpflichten und den Kommunikationsplan für Ihr Unternehmen, bevor der Prozess startet.

    Häufige Fragen zur Mitarbeiterinformation beim Unternehmensverkauf

    Muss ich meine Mitarbeiter über den Verkauf informieren?

    Das hängt von der Struktur ab. Beim Asset Deal besteht nach § 613a Abs. 5 BGB eine Pflicht, jeden betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten. Beim Share Deal greift § 613a nicht, weil die Arbeitgeberin dieselbe juristische Person bleibt. Eine individuelle Unterrichtungspflicht besteht dann nicht. Unabhängig davon können Pflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 109a BetrVG oder dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG bestehen, sobald ein Kontrollerwerb vorliegt.

    Wann ist der beste Zeitpunkt, die Belegschaft zu informieren?

    Zwischen Signing und Closing. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufvertrag unterschrieben, der Käufer steht fest und Sie können die Fragen beantworten, die tatsächlich gestellt werden. Eine Information während der Due Diligence erzeugt monatelange Unsicherheit über einen Verkauf, der noch scheitern kann. Schlüsselpersonen, die für den Prozess gebraucht werden, sind davon ausgenommen und werden deutlich früher unter Vertraulichkeitsvereinbarung eingebunden.

    Was passiert, wenn ein Mitarbeiter dem Betriebsübergang widerspricht?

    Beim Asset Deal kann jeder betroffene Arbeitnehmer dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann beim bisherigen Arbeitgeber. Wenn dieser den Betrieb vollständig veräußert hat, gibt es dort in der Regel keinen Arbeitsplatz mehr, was zu einer betriebsbedingten Kündigung führen kann. Wichtig ist die Formfrage: Eine unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung setzt die Monatsfrist nicht in Lauf, das Widerspruchsrecht bleibt dann deutlich länger bestehen.

    Ab wie vielen Mitarbeitern muss ich den Wirtschaftsausschuss informieren?

    Ein Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Abs. 1 BetrVG in Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden. Die Schwelle gilt für das Unternehmen, nicht für den einzelnen Betrieb. Liegt Ihr Unternehmen darunter, hat aber einen Betriebsrat, greift § 109a BetrVG: Der Betriebsrat ist bei einem Kontrollerwerb entsprechend zu beteiligen. Ohne Betriebsrat besteht weder ein Wirtschaftsausschuss noch eine entsprechende Beteiligungspflicht.

    Kann der Käufer nach dem Verkauf Mitarbeitern kündigen?

    Wegen des Betriebsübergangs nicht. § 613a Abs. 4 BGB erklärt eine Kündigung wegen des Übergangs für unwirksam, sowohl durch den bisherigen als auch durch den neuen Inhaber. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich, etwa aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen, wenn diese unabhängig vom Verkauf bestehen. In der Praxis wird die Abgrenzung schwierig, wenn der Käufer kurz nach dem Closing umstrukturiert. Verkäufer können hier über Zusagen im Kaufvertrag vorsorgen, rechtlich durchsetzbar sind solche Zusagen aber nur eingeschränkt.

    Wie halte ich Schlüsselmitarbeiter über den Verkauf hinaus?

    Über eine finanzielle Bindung, die an den Verbleib gekoppelt ist. Üblich sind Stay- oder Retention-Boni, die zwölf bis vierundzwanzig Monate nach dem Closing fällig werden. Käufer fordern solche Regelungen für zentrale Personen regelmäßig selbst ein und ziehen die Kosten sonst vom Kaufpreis ab. Wer sie vor dem Letter of Intent selbst vorschlägt, behält die Kontrolle über Höhe, Laufzeit und Bedingungen. Beteiligungsmodelle wie VSOP sind eine Alternative, brauchen aber deutlich mehr Vorlauf.

    Quellen

    1. § 613a BGB, Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang. gesetze-im-internet.de
    2. § 106 BetrVG, Wirtschaftsausschuss. gesetze-im-internet.de
    3. § 109a BetrVG, Unternehmensübernahme. gesetze-im-internet.de
    4. § 111 BetrVG, Betriebsänderungen. gesetze-im-internet.de
    5. Gehrke, Maug, Obernberger, Schneider: Post-Merger Restructuring of the Labor Force. ECGI Finance Working Paper No. 753/2021, letzte Revision 27.08.2025. Datenbasis: Übernahmen in Deutschland 1997 bis 2014. ssrn.com

    Hinweis zur Datenlage: Es gibt nach unserer Recherche keine Erhebung, die Personalfluktuation speziell nach inhabergeführten Nachfolgeverkäufen im Segment 3 bis 100 Mio. € Umsatz misst. Die zitierte Studie erfasst Übernahmen breit und wird stark durch später geschlossene Unternehmen geprägt. Übertragungen auf einen einzelnen Mittelstandsverkauf sind entsprechend vorsichtig zu behandeln.

    Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Die arbeitsrechtliche Bewertung im Einzelfall gehört in die Hand einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.

    Über den Autor: Lud Schroedl ist Gründer von FISART. Als Unternehmer, der eigene Firmen aufgebaut und verkauft hat, kennt er den Verkaufsprozess von der Seite des Inhabers.

    Veröffentlicht am 17.08.2026. Zuletzt aktualisiert am 17.08.2026.