Betriebsübergang § 613a BGB: Mitarbeiter beim Verkauf
von Philipp Maßmann

Der Betriebsübergang nach § 613a BGB regelt, was mit den Mitarbeitern passiert, wenn ein Unternehmen verkauft wird. Für viele Inhaber ist die Sorge um die Belegschaft eine der größten emotionalen Hürden beim Verkauf. Die gute Nachricht ist, dass das Gesetz die Mitarbeiter weitreichend schützt und ihre Arbeitsverhältnisse in der Regel unverändert fortbestehen.
Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen zum Betriebsübergang und zur Stellung der Mitarbeiter beim Unternehmensverkauf. Er richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber, die einen Verkauf oder eine Nachfolge planen und Klarheit über ihre Verantwortung gegenüber der Belegschaft suchen. Eine individuelle arbeitsrechtliche Beratung ersetzt er nicht.
Was bedeutet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB?
Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Der Erwerber tritt dabei in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, mit allen Rechten und Pflichten.
Der Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Arbeitnehmer. Sie sollen durch einen Eigentümerwechsel keine Nachteile erleiden. Ihre Arbeitsverträge laufen unverändert weiter, einschließlich Gehalt, Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüchen und sonstigen Konditionen.
Der neue Inhaber kann die Arbeitsbedingungen nicht einfach verschlechtern. Bestehende Rechte aus Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen bleiben grundsätzlich erhalten. Genau dieser Schutz macht den Betriebsübergang für die Belegschaft kalkulierbar.
Werden die Arbeitsverträge automatisch übernommen?
Ja, die Arbeitsverträge gehen automatisch und ohne aktives Zutun auf den Erwerber über. Es bedarf weder einer neuen Unterschrift noch einer Zustimmung des einzelnen Mitarbeiters, damit das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Dieser automatische Übergang ist der Kern des Arbeitnehmerschutzes. Der neue Inhaber übernimmt die Belegschaft so, wie sie ist, mit allen erworbenen Ansprüchen. Auch Betriebszugehörigkeitszeiten zählen unverändert weiter, was etwa für Kündigungsfristen und Abfindungsansprüche wichtig ist.
Für den verkaufenden Inhaber bedeutet das eine Entlastung. Die Belegschaft muss nicht einzeln vom Käufer neu eingestellt werden, und die Kontinuität bleibt gewahrt. Diese Sicherheit ist auch im Verkaufsprozess ein Vorteil, weil ein stabiles Team den Wert des Unternehmens stützt.
Welche Rolle spielt der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal?
Ob § 613a BGB überhaupt greift, hängt von der Struktur des Verkaufs ab. Beim Asset Deal ist die Vorschrift einschlägig, beim Share Deal stellt sich die Frage anders.
Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter und der Betrieb übertragen. Hier wechselt der Arbeitgeber, und § 613a BGB regelt den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber. Beim Share Deal werden dagegen die Gesellschaftsanteile verkauft, etwa die Anteile an einer GmbH. Der Arbeitgeber, also die Gesellschaft selbst, bleibt unverändert, weshalb die Arbeitsverhältnisse ohnehin fortbestehen.
Für die Mitarbeiter ist das Ergebnis in beiden Fällen ähnlich: Ihre Arbeitsverhältnisse laufen weiter. Die rechtliche Grundlage unterscheidet sich jedoch. Welche Struktur für Ihren Verkauf sinnvoll ist, hängt von steuerlichen und rechtlichen Faktoren ab und wird auf unserer Seite zum GmbH-Verkauf näher beleuchtet.
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Können Mitarbeiter dem Betriebsübergang widersprechen?
Ja, beim Asset Deal haben Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Widerspricht ein Mitarbeiter, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter zuvor korrekt über den Übergang informiert wurden. Eine fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung kann die Widerspruchsfrist verlängern.
In der Praxis ist der Widerspruch oft mit einem Risiko für den Mitarbeiter verbunden, weil der bisherige Betrieb nach dem Verkauf möglicherweise keine Beschäftigung mehr bietet. Beim Share Deal stellt sich die Frage des Widerspruchs nicht, weil der Arbeitgeber identisch bleibt.
Welche Pflichten hat der Inhaber gegenüber den Mitarbeitern?
Vor einem Betriebsübergang müssen die betroffenen Mitarbeiter rechtzeitig und vollständig informiert werden. Diese Unterrichtungspflicht trifft den bisherigen Inhaber oder den Erwerber.
Die Information muss in Textform erfolgen und unter anderem den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Mitarbeiter sowie geplante Maßnahmen benennen. Eine sorgfältige Unterrichtung ist wichtig, weil Fehler die Widerspruchsfrist verlängern und Rechtsunsicherheit schaffen.
Wichtig ist auch das Kündigungsverbot. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Kündigungen aus anderen, sachlichen Gründen bleiben möglich, dürfen aber nicht den Übergang zum Anlass haben. Diese Regeln gehören in eine saubere Verkaufsvorbereitung, wie sie unser Leitfaden zur Verkaufsvorbereitung beschreibt.
Wann sollten Mitarbeiter vom Verkauf erfahren?
Die offene Kommunikation an die Belegschaft erfolgt in der Regel erst nach der Vertragsunterzeichnung, idealerweise gemeinsam mit dem neuen Inhaber. Vorher läuft der Prozess vertraulich, um den Betrieb nicht zu verunsichern.
Während des Verkaufsprozesses wird mit anonymisierten Unterlagen, Vertraulichkeitsvereinbarungen und gestaffelter Informationsfreigabe gearbeitet. Schlüsselpersonen werden teils früher eingebunden, wenn ihre Bindung für den Käufer wichtig ist. Die breite Belegschaft erfährt vom Verkauf meist erst, wenn der Deal sicher ist.
Eine durchdachte Kommunikation zum richtigen Zeitpunkt schützt das Vertrauen der Mitarbeiter und sichert die Stabilität in der Übergangsphase. Wie der Verkaufsprozess insgesamt abläuft und an welcher Stelle die Kommunikation steht, zeigt unsere Seite zur Unternehmensnachfolge.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Die folgende Übersicht fasst die zentralen Fragen und Antworten zusammen.
| Frage | Kurzantwort |
|---|---|
| Was regelt § 613a BGB? | Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber |
| Werden Verträge übernommen? | Ja, automatisch und mit allen Rechten |
| Asset Deal oder Share Deal? | § 613a greift beim Asset Deal, beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber gleich |
| Können Mitarbeiter widersprechen? | Beim Asset Deal ja, innerhalb eines Monats |
| Kündigung wegen Übergang? | Unwirksam |
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Häufige Fragen
Was passiert mit den Mitarbeitern, wenn ich mein Unternehmen verkaufe?
Die Mitarbeiter behalten ihre Arbeitsverhältnisse. Bei einem Asset Deal gehen die Verträge nach § 613a BGB automatisch auf den Erwerber über, mit allen Rechten und Pflichten. Bei einem Share Deal bleibt der Arbeitgeber identisch, sodass die Verträge ohnehin unverändert fortbestehen. Gehalt, Betriebszugehörigkeit und sonstige Konditionen bleiben in beiden Fällen erhalten.
Kann der Käufer die Mitarbeiter nach der Übernahme kündigen?
Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Der Käufer kann nach der Übernahme nur aus anderen, sachlichen Gründen kündigen, etwa aus betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Gründen, und unter Einhaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes. Der Betriebsübergang selbst darf niemals der Kündigungsgrund sein. Die erworbenen Rechte und Betriebszugehörigkeitszeiten der Mitarbeiter bleiben bestehen.
Müssen Mitarbeiter dem Verkauf zustimmen?
Nein. Beim Asset Deal gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch über, ohne Zustimmung der Mitarbeiter. Sie haben jedoch ein Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung. Beim Share Deal stellt sich die Frage nicht, weil der Arbeitgeber, also die Gesellschaft, unverändert bleibt. Eine Zustimmung der Belegschaft ist in keinem der beiden Fälle erforderlich.
Wann muss ich meine Mitarbeiter über den Verkauf informieren?
Die formale Unterrichtung über einen Betriebsübergang muss vor dem Übergang in Textform erfolgen und die Folgen für die Mitarbeiter klar benennen. Die offene Kommunikation an die breite Belegschaft erfolgt in der Praxis meist erst nach der Vertragsunterzeichnung, idealerweise gemeinsam mit dem neuen Inhaber. Während des Prozesses bleibt der Verkauf vertraulich, um den Betrieb nicht zu verunsichern.
Was passiert mit Betriebsrat und Tarifverträgen beim Verkauf?
Bestehende Betriebsvereinbarungen und tarifvertragliche Regelungen bleiben beim Betriebsübergang grundsätzlich erhalten. Sie gelten beim Erwerber fort und schützen die erworbenen Ansprüche der Mitarbeiter. Ein bestehender Betriebsrat bleibt zunächst im Amt, solange die betriebliche Identität gewahrt ist. Die genauen Folgen hängen von der konkreten Struktur des Übergangs ab und sollten arbeitsrechtlich geprüft werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Autor: Philipp Maßmann | Veröffentlicht: Juni 2026 | Zuletzt aktualisiert: Juni 2026