Ertragswertverfahren: Unternehmenswert berechnen (2026)
von Philipp Maßmann

Das Ertragswertverfahren ist eine der wichtigsten Methoden, um den Wert eines Unternehmens aus seiner künftigen Ertragskraft abzuleiten. Dieser Leitfaden erklärt, wie das Verfahren funktioniert, welche Formel dahintersteht, wie sich der Kapitalisierungszinssatz zusammensetzt und wo der Unterschied zwischen dem Ertragswertverfahren nach IDW S 1 und dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach Bewertungsgesetz liegt.
Der Artikel richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Unternehmen, die verstehen wollen, wie Gutachter und Käufer den Wert ihres Betriebs ermitteln, sei es zur Vorbereitung eines Verkaufs, einer Nachfolge oder einer Übertragung im Rahmen von Erbschaft und Schenkung.
Das Wichtigste in Kürze:
- Das Ertragswertverfahren ermittelt den Unternehmenswert als Barwert der künftig erzielbaren Erträge.
- Die Grundformel lautet: nachhaltiger Ertrag geteilt durch den Kapitalisierungszinssatz.
- Beim Verfahren nach IDW S 1 wird der Zinssatz unternehmensindividuell über das CAPM bestimmt (Basiszinssatz plus Risikozuschlag).
- Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach Bewertungsgesetz nutzt einen festen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 und dient steuerlichen Zwecken.
- Für den Verkauf im Mittelstand wird in der Praxis häufig zusätzlich das Multiplikatorverfahren herangezogen, weil es Marktpreise vergleichbarer Transaktionen abbildet.
Was ist das Ertragswertverfahren?
Das Ertragswertverfahren ist ein Bewertungsverfahren, das den Unternehmenswert aus den künftig erzielbaren Erträgen ableitet. Der Grundgedanke: Ein Unternehmen ist so viel wert wie die Summe der finanziellen Überschüsse, die es in Zukunft erwirtschaftet, abgezinst auf den heutigen Tag.
Im Mittelpunkt steht die Ertragskraft, nicht die Substanz. Maschinen, Gebäude oder Vorräte zählen nur insoweit, als sie zu diesen Erträgen beitragen. Damit unterscheidet sich das Ertragswertverfahren grundlegend vom Substanzwertverfahren, das den reinen Vermögenswert betrachtet.
In Deutschland zählt das Ertragswertverfahren zu den am weitesten verbreiteten Verfahren für Gutachten. Die fachliche Grundlage bildet der Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer, der das Ertragswert- und das DCF-Verfahren als gleichwertig behandelt. Daneben existiert das gesetzlich geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren, das vor allem für steuerliche Bewertungen verwendet wird.
Wie funktioniert das Ertragswertverfahren?
Das Ertragswertverfahren bestimmt den Unternehmenswert in drei Schritten: Zuerst wird der nachhaltig erzielbare Ertrag ermittelt, dann der passende Kapitalisierungszinssatz, und schließlich wird der Ertrag mit diesem Zinssatz auf den Bewertungsstichtag abgezinst.
Die vereinfachte Grundformel für ein Unternehmen mit gleichbleibenden Erträgen lautet:
Unternehmenswert = nachhaltiger Jahresertrag ÷ Kapitalisierungszinssatz
In der vollständigen Anwendung nach IDW S 1 werden die geplanten Überschüsse mehrerer Jahre einzeln abgezinst und um einen Restwert für die Folgejahre ergänzt. Die folgenden drei Schritte zeigen die Logik dahinter.
Schritt 1: Nachhaltigen Zukunftsertrag ermitteln
Ausgangspunkt ist der Ertrag, den das Unternehmen dauerhaft erwirtschaften kann. Dieser wird aus einer Unternehmensplanung mit Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung abgeleitet, nicht allein aus der Vergangenheit.
Das Ergebnis wird um Sondereffekte bereinigt, etwa einmalige Veräußerungsgewinne, außerordentliche Aufwendungen oder ein über dem Marktniveau liegendes Inhabergehalt. Ziel ist die nachhaltige, übertragbare Ertragskraft, also der Betrag, den auch ein Nachfolger realistisch erzielen kann. Wie diese Bereinigung im Detail funktioniert, beschreibt unser Leitfaden, wie Sie den Wert Ihrer GmbH systematisch steigern.
Schritt 2: Kapitalisierungszinssatz bestimmen
Der Kapitalisierungszinssatz bildet die Rendite ab, die ein Investor aus einer vergleichbaren Alternativanlage mit ähnlichem Risiko erwarten würde. Je höher das Risiko des Unternehmens, desto höher der Zinssatz und desto niedriger der Unternehmenswert.
Nach IDW S 1 wird der Zinssatz über das Capital Asset Pricing Model (CAPM) hergeleitet:
Kapitalisierungszins = Basiszinssatz + (Marktrisikoprämie × Betafaktor) − Wachstumsabschlag
Der Basiszinssatz steht für eine risikofreie Anlage. Nach IDW S 1 lag er zum 1. Juni 2026 gerundet bei 3,50 Prozent. Die Marktrisikoprämie ist der Aufschlag für das allgemeine Aktienmarktrisiko. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung des IDW empfiehlt seit September 2025 eine Bandbreite von 5,25 bis 6,75 Prozent vor persönlichen Steuern. Der Betafaktor misst, wie stark das einzelne Unternehmen im Vergleich zum Gesamtmarkt schwankt. Der Wachstumsabschlag wird in der langfristigen Phase (ewige Rente) berücksichtigt und trägt der Annahme Rechnung, dass die Erträge dauerhaft leicht steigen können.
Schritt 3: Ertragswert berechnen
Im letzten Schritt wird der nachhaltige Ertrag durch den Kapitalisierungszinssatz geteilt. Das Ergebnis ist der Ertragswert, der bei dieser vereinfachten Betrachtung dem Unternehmenswert entspricht.
Ein Beispiel: Ein nachhaltiger Jahresertrag nach Steuern von 525.000 Euro und ein Kapitalisierungszins von 9,7 Prozent ergeben einen Ertragswert von rund 5,41 Millionen Euro. Verändert sich der Zinssatz, ändert sich der Wert deutlich. Genau deshalb ist die saubere Herleitung des Zinssatzes so entscheidend.
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Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach Bewertungsgesetz
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist in den §§ 199 ff. Bewertungsgesetz (BewG) geregelt und dient vor allem der Bewertung von Unternehmen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es liefert schnell einen standardisierten Wert, verzichtet dafür aber auf eine individuelle Risikobetrachtung.
Der nachhaltige Jahresertrag wird hier aus dem Durchschnitt der bereinigten Betriebsergebnisse der letzten drei Geschäftsjahre abgeleitet, also aus der Vergangenheit. § 202 BewG sieht dabei einen pauschalen Ertragsteuerabzug von 30 Prozent vor. Der so ermittelte Jahresertrag wird mit einem festen Kapitalisierungsfaktor multipliziert.
Dieser Kapitalisierungsfaktor beträgt seit dem Jahr 2016 unverändert 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG) und gilt auch 2026. Er entspricht rechnerisch einem Kapitalisierungszins von rund 7,27 Prozent, unabhängig von Branche, Größe oder Risiko des einzelnen Unternehmens.
Daraus folgt eine wichtige Einschränkung. Weil der Faktor für alle Unternehmen gleich ist, kann das vereinfachte Verfahren den Wert deutlich überschätzen, besonders bei stark inhaberabhängigen oder risikoreichen Betrieben, deren reale Kapitalkosten klar über 7,27 Prozent liegen. Das Bewertungsgesetz erlaubt das Verfahren ausdrücklich nur, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Steuerpflichtige dürfen stattdessen ein Gutachten nach IDW S 1 vorlegen.
Ertragswertverfahren, DCF und Multiplikatorverfahren im Vergleich
Das Ertragswertverfahren ist eines von drei in der Praxis dominierenden Verfahren. Die folgende Übersicht zeigt, wann welches Verfahren typischerweise zum Einsatz kommt.
| Kriterium | Ertragswertverfahren (IDW S 1) | DCF-Verfahren | Multiplikatorverfahren |
|---|---|---|---|
| Bewertungsbasis | künftige ausschüttbare Erträge | künftige Cashflows | Marktpreise vergleichbarer Transaktionen |
| Datenbedarf | Unternehmensplanung | Unternehmensplanung | EBITDA bzw. EBIT plus Branchenfaktor |
| Typischer Anlass | Gutachten, Gericht, Steuer | internationale Transaktionen | Verkauf im Mittelstand, erste Einordnung |
| Aufwand | hoch | hoch | gering |
| Marktnähe | mittel | mittel | hoch |
Ertragswert- und DCF-Verfahren sind methodisch eng verwandt und führen bei konsistenten Annahmen zu ähnlichen Ergebnissen. Das Multiplikatorverfahren bildet dagegen ab, was Käufer für vergleichbare Unternehmen tatsächlich gezahlt haben. Welche Faktoren dort aktuell gelten, zeigt unser Überblick zu den EBITDA-Multiples nach Branchen.
In der Praxis ergänzen sich die Verfahren. Eine fundierte Einordnung verbindet den Ertragswert mit dem, was der Markt zahlt. Eine ausführliche Darstellung aller gängigen Methoden finden Sie auf unserer Seite zur Unternehmensbewertung im Mittelstand.
Praxisbeispiel: Ertragswert eines Mittelständlers
Das folgende Beispiel zeigt, wie unterschiedlich die beiden Ertragswertverfahren denselben Betrieb bewerten können. Angenommen wird ein nachhaltiger Jahresertrag nach Steuern von 525.000 Euro.
Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt sich: 525.000 Euro multipliziert mit dem festen Faktor 13,75 ergibt einen Wert von rund 7,22 Millionen Euro.
Nach IDW S 1 mit einem unternehmensindividuellen Kapitalisierungszins von 9,7 Prozent ergibt sich: 525.000 Euro geteilt durch 0,097 ergibt rund 5,41 Millionen Euro.
Die Differenz von etwa 1,8 Millionen Euro entsteht allein durch den Zinssatz. Das vereinfachte Verfahren unterstellt rechnerisch 7,27 Prozent, während das individuelle Verfahren das höhere Risiko des Mittelständlers mit 9,7 Prozent berücksichtigt. Für einen inhabergeführten Betrieb ist der niedrigere, individuell hergeleitete Wert in der Regel die realistischere Grundlage für eine Verkaufsverhandlung.
Welche Unterlagen Sie für eine Ertragswert-Bewertung benötigen
Eine belastbare Ertragswert-Bewertung steht und fällt mit der Datenqualität. Je sauberer die Zahlen, desto weniger Angriffsfläche bietet der Wert in der späteren Verhandlung.
In der Praxis werden vor allem diese Unterlagen herangezogen:
- Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre, also Bilanz sowie Gewinn-und-Verlustrechnung.
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) und Summen-und-Saldenliste des laufenden Jahres.
- Eine mehrjährige Unternehmensplanung mit Annahmen zu Umsatz, Kosten und Investitionen.
- Übersicht über Sondereffekte und inhaberbezogene Posten, etwa Inhabergehalt, private Kostenanteile oder einmalige Erträge.
- Angaben zu Verbindlichkeiten und nicht betriebsnotwendigem Vermögen, um vom Unternehmenswert zum Wert des Eigenkapitals zu kommen.
Fehlt eine fundierte Planung, weicht die Bewertung in der Praxis oft auf vergangenheitsbasierte Werte aus. Das schwächt die Aussagekraft. Eine frühzeitige Aufbereitung der Zahlen, idealerweise ein bis drei Jahre vor dem geplanten Verkauf, zahlt sich daher unmittelbar im erzielbaren Preis aus.
Grenzen des Ertragswertverfahrens im Mittelstand
Das Ertragswertverfahren liefert einen fundierten rechnerischen Wert, hat im Mittelstand aber praktische Grenzen. Sein Ergebnis ist nur so belastbar wie die zugrunde liegende Planung und die Herleitung des Zinssatzes.
Zwei Punkte fallen besonders ins Gewicht. Erstens hängt der Wert stark von der Unternehmensplanung ab. Bei inhabergeführten Betrieben ohne mehrjährige, belastbare Planung sind die Annahmen angreifbar, was den Wert in der Verhandlung unter Druck setzt. Zweitens bildet ein rein rechnerischer Ertragswert nicht ab, was Käufer im aktuellen Marktumfeld zu zahlen bereit sind.
Der tatsächliche Verkaufspreis entsteht im Wettbewerb mehrerer Käufer, nicht in einer Formel. Ein strukturierter Verkaufsprozess, in dem mehrere Interessenten parallel angesprochen werden, hebt den erzielbaren Preis oft über den reinen Ertragswert. Warum der erste Wert eines Käufers selten der letzte ist, zeigt unser Artikel dazu, warum Käufer zunächst niedrige Angebote machen.
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Häufig gestellte Fragen zum Ertragswertverfahren
Wie berechnet man den Ertragswert eines Unternehmens?
Der Ertragswert wird ermittelt, indem der nachhaltig erzielbare Jahresertrag durch den Kapitalisierungszinssatz geteilt wird. Bei einem nachhaltigen Ertrag von 500.000 Euro und einem Zinssatz von 10 Prozent ergibt sich ein Ertragswert von 5 Millionen Euro. In der vollständigen Anwendung nach IDW S 1 werden die geplanten Erträge mehrerer Jahre einzeln abgezinst und um einen Restwert ergänzt.
Was ist der Unterschied zwischen dem Ertragswertverfahren nach IDW S 1 und dem vereinfachten Ertragswertverfahren?
Das Verfahren nach IDW S 1 ist zukunftsorientiert und nutzt einen unternehmensindividuellen Kapitalisierungszinssatz aus einer Unternehmensplanung. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach Bewertungsgesetz ist vergangenheitsorientiert, stützt sich auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre und verwendet einen festen Faktor von 13,75. Es dient vor allem steuerlichen Zwecken.
Wie hoch ist der Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertragswertverfahren?
Der Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75 und ist in § 203 Abs. 1 BewG festgelegt. Er gilt unverändert seit 2016 und auch 2026. Rechnerisch entspricht er einem Kapitalisierungszins von rund 7,27 Prozent. Das Bundesfinanzministerium kann ihn per Rechtsverordnung anpassen, hat das bislang aber nicht getan.
Wann wird das Ertragswertverfahren angewendet?
Das Ertragswertverfahren wird für Gutachten, gerichtliche Auseinandersetzungen, Abfindungen und steuerliche Bewertungen genutzt. Beim Unternehmensverkauf im Mittelstand dient es als fundierte Basis, wird in der Praxis aber häufig durch das Multiplikatorverfahren ergänzt, das die aktuellen Marktpreise vergleichbarer Transaktionen abbildet.
Was ist der Kapitalisierungszinssatz und wie setzt er sich zusammen?
Der Kapitalisierungszinssatz bildet die geforderte Rendite für eine risikoäquivalente Alternativanlage ab. Nach IDW S 1 setzt er sich aus dem risikofreien Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammen, der über die Marktrisikoprämie und den Betafaktor bestimmt wird. Ein Wachstumsabschlag berücksichtigt langfristig steigende Erträge.
Führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem zu hohen Wert?
Das kann vorkommen. Weil der feste Faktor von 13,75 das individuelle Risiko nicht abbildet, überschätzt das Verfahren den Wert besonders bei stark inhaberabhängigen Betrieben, deren reale Kapitalkosten über 7,27 Prozent liegen. In solchen Fällen kann ein Gutachten nach IDW S 1 zu einem niedrigeren und realistischeren Wert führen.
Ist der Ertragswert gleich dem Verkaufspreis?
Nein. Der Ertragswert ist ein rechnerischer Wert auf Basis von Annahmen. Der tatsächliche Verkaufspreis hängt zusätzlich vom Käuferwettbewerb, der Deal-Struktur und der Verhandlung ab und kann den reinen Ertragswert über- oder unterschreiten.
Methodik und Quellen
Die methodischen Grundlagen dieses Artikels beruhen auf dem Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer sowie auf den §§ 199 bis 203 Bewertungsgesetz. Der Basiszinssatz nach IDW S 1 (gerundet 3,50 Prozent zum 1. Juni 2026) und die Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung zur Marktrisikoprämie (5,25 bis 6,75 Prozent vor persönlichen Steuern, Stand September 2025) sind über die unten genannten Quellen belegt. Die Rechenbeispiele sind zur Veranschaulichung gewählt und stellen keine Bewertung eines konkreten Unternehmens dar.
Quellen:
- Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), Kapitalkostenempfehlungen des FAUB, Stand 22.09.2025, https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/neue-kapitalkostenempfehlungen-des-faub-stand-22-09-2025.html
- Basiszinssatz nach IDW S 1 zum 01.06.2026, Bansbach/Kleeberg, https://www.kleeberg.de/2026/06/01/basiszinssatz-nach-idw-s-1-bleibt-zum-01-06-2026-gerundet-bei-350/
- § 203 Bewertungsgesetz (Kapitalisierungsfaktor), https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__203.html
- FALK GmbH & Co KG, Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1 vs. vereinfachtes Ertragswertverfahren, https://falk-co.de/news/ertragswertverfahren-gemaess-idw-s-1-vs-vereinfachtes-ertragswertverfahren
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Die genannten Zinssätze und gesetzlichen Faktoren können sich ändern und sollten vor einer konkreten Bewertung geprüft werden.
Über den Autor: Philipp Maßmann begleitet bei FISART Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Unternehmen durch den Verkaufsprozess, von der Bewertung bis zum Bieterwettbewerb. FISART ist die Investmentbank von Unternehmern für Unternehmer.
Veröffentlicht am 19. Juni 2026. Zuletzt aktualisiert am 19. Juni 2026.
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