Inkassoerlaubnis übertragen: RDG beim Unternehmensverkauf
von Ludwig Schrödl

Wer eine Inkassoerlaubnis übertragen will, stößt auf die zentrale Besonderheit des Inkassoverkaufs. Die Erlaubnis ist keine frei handelbare Lizenz, sondern eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, die an die Gesellschaft und an eine qualifizierte Person gebunden ist. Ob und wie sie auf einen Käufer übergeht, hängt von der Transaktionsform ab und von der Frage, wer nach dem Verkauf die Sachkunde stellt. Diese beiden Punkte entscheiden darüber, ob ein Käufer das Geschäft nahtlos fortführen kann.
Dieser Leitfaden erklärt, wie die Inkassoerlaubnis beim Verkauf behandelt wird, welche Rolle die qualifizierte Person spielt und was Käufer in der Due Diligence prüfen. Er richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber von Inkassounternehmen, die einen Verkauf vorbereiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Inkassoerlaubnis ist eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister nach dem RDG, gebunden an die Gesellschaft und an eine qualifizierte Person.
- Im Share Deal bleibt die Registrierung bei der Gesellschaft, weil der Käufer die Gesellschaft selbst übernimmt.
- Im Asset Deal muss der Käufer eine eigene Registrierung besitzen oder beantragen, weil einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden.
- Scheidet die qualifizierte Person aus, muss die Gesellschaft nach § 14 RDG innerhalb von sechs Monaten eine neue qualifizierte Person benennen, sonst droht der Widerruf.
- Die saubere Sicherung der Erlaubnis und der qualifizierten Person ist ein zentraler Werttreiber und ein Kernthema der Due Diligence.
Was die Inkassoerlaubnis nach dem RDG ist
Die Inkassoerlaubnis ist keine Lizenz, die man wie einen Gegenstand verkauft. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Registrierung, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen entfällt. Das prägt jede Übertragung.
Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister
Ein Inkassounternehmen darf seine Leistungen nur erbringen, wenn es im Rechtsdienstleistungsregister registriert ist. Die Registrierung setzt persönliche Eignung und Zuverlässigkeit voraus, theoretische und praktische Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme von 250.000 € je Versicherungsfall. Diese Voraussetzungen müssen dauerhaft erfüllt sein, nicht nur bei der Eintragung.
Die qualifizierte Person
Nach § 12 des Rechtsdienstleistungsgesetzes muss eine Gesellschaft mindestens eine qualifizierte Person benennen, die alle Voraussetzungen erfüllt. Diese Person muss dauerhaft im Unternehmen beschäftigt, in Fragen der Rechtsdienstleistung weisungsunabhängig und zur Vertretung nach außen berechtigt sein. In vielen kleineren Inkassounternehmen ist der Inhaber selbst die qualifizierte Person. Genau daraus entsteht beim Verkauf die entscheidende Frage, wer diese Rolle künftig ausfüllt. Warum das auch die Nachfolge prägt, behandelt der Artikel zur Nachfolge im Inkassounternehmen.
Share Deal: die Erlaubnis bleibt bei der Gesellschaft
Im Share Deal kauft der Erwerber die Anteile an der Gesellschaft. Die Gesellschaft selbst bleibt mit allen Rechten und Pflichten bestehen, nur der Gesellschafter wechselt. Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist an die Gesellschaft gebunden und bleibt deshalb bestehen. Das macht den Share Deal beim Inkassoverkauf in der Regel zum einfacheren Weg, weil das Geschäft ohne neue Registrierung fortgeführt werden kann.
Die 6-Monats-Frist nach § 14 RDG
Der Share Deal löst jedoch nicht automatisch die Frage der qualifizierten Person. War der ausscheidende Inhaber die qualifizierte Person, muss die Gesellschaft Ersatz stellen. § 14 RDG regelt den Widerruf der Registrierung und ist an dieser Stelle eindeutig. Benennt eine Gesellschaft nach dem Ausscheiden der qualifizierten Person nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue qualifizierte Person, wird die Registrierung widerrufen. Der Widerruf ist zwingend, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Für den Verkauf bedeutet das: Der Käufer muss sicherstellen, dass er entweder eine eigene qualifizierte Person einsetzt oder die bisherige für eine Übergangszeit hält. Ein Verkäufer, der diese Kontinuität vorbereitet hat, senkt das Risiko für den Käufer erheblich. Weitere Widerrufsgründe sind der Wegfall der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit sowie eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung.
Asset Deal: der Käufer braucht eine eigene Erlaubnis
Im Asset Deal werden nicht die Anteile, sondern einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, etwa Verträge, Forderungen, IT und Personal. Öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, die an die Gesellschaft gebunden und nicht frei übertragbar sind, gehen dabei nicht automatisch mit über. Für die Inkassoerlaubnis heißt das, dass der Käufer eine eigene Registrierung besitzen oder beantragen muss, um das Geschäft fortführen zu dürfen.
Das ist kein Ausschlusskriterium, aber es verändert die Ausgangslage. Ein Käufer, der bereits registriert ist, etwa eine etablierte Gruppe oder Plattform, kann einen Asset Deal problemlos abwickeln. Ein Käufer ohne eigene Registrierung müsste diese erst schaffen, was Zeit und Sachkunde erfordert. Deshalb bevorzugen viele Erwerber im Inkasso den Share Deal. Die steuerlichen Unterschiede der beiden Formen behandelt der Artikel zur Steuer beim Unternehmensverkauf.
Warum die Übertragbarkeit ein Werttreiber ist
Die Übertragbarkeit der Erlaubnis ist einer der stärksten Werttreiber im Inkassoverkauf, weil sie direkt das Risiko des Käufers berührt. Ein Unternehmen, dessen regulatorische Grundlage sauber dokumentiert und dessen qualifizierte Person klar geregelt ist, lässt sich mit hoher Sicherheit fortführen. Diese Sicherheit stützt den Preis.
Umgekehrt drückt jede Unklarheit den Wert. Wenn nur der Inhaber die Sachkunde stellt und kein Nachfolger in Sicht ist, sieht der Käufer ein Risiko und kalkuliert es in den Preis ein. Wie sich solche Faktoren in der Bewertung niederschlagen, zeigt der Artikel zur Bewertung von Inkassounternehmen. Eine erste Einordnung des eigenen Werts liefert der kostenlose Bewertungsrechner.
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Was Käufer in der Due Diligence prüfen
Die regulatorische Prüfung ist bei einem Inkassounternehmen ein Schwerpunkt der Due Diligence. Käufer und ihre Berater schauen genau auf die Registrierung, die qualifizierte Person und die dauerhafte Erfüllung der Voraussetzungen. Die folgende Übersicht zeigt die zentralen Punkte.
| Prüfpunkt | Worauf Käufer achten |
|---|---|
| Registrierung | Gültige Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister, Umfang der Erlaubnis |
| Qualifizierte Person | Sachkunde, dauerhafte Beschäftigung, Nachfolge geregelt |
| Berufshaftpflicht | Aktive Police mit Mindestsumme 250.000 € je Versicherungsfall |
| Compliance | Dokumentierte Richtlinien, Schulungen, DSGVO-Umgang |
| Transaktionsform | Share Deal oder Asset Deal und ihre Folgen für die Erlaubnis |
Eine strukturierte Vorbereitung dieser Punkte beschleunigt den Prozess und verhindert Preisabschläge in der Verhandlung. Die allgemeinen Schritte fasst die Due-Diligence-Checkliste zusammen.
So sichern Sie die Erlaubnis vor dem Verkauf
Die Vorbereitung entscheidet über den reibungslosen Übergang. Drei Schritte sind zentral.
Erstens sollten Sie die qualifizierte Person klären. Wenn Sie selbst diese Rolle ausfüllen, bauen Sie rechtzeitig eine zweite qualifizierte Person auf oder stellen Sie sicher, dass ein Käufer nahtlos übernehmen kann. Zweitens sollten Sie die Registrierung und alle Nachweise vollständig und aktuell dokumentieren, von der Sachkunde über die Berufshaftpflicht bis zu den Meldungen an das Register. Drittens sollten Sie früh entscheiden, welche Transaktionsform infrage kommt, weil Share Deal und Asset Deal unterschiedliche Anforderungen an die Erlaubnis stellen.
Welche Käufer die Erlaubnis bereits mitbringen und den Übergang dadurch vereinfachen, ordnet der Artikel zu den Käufern von Inkassounternehmen ein. Den vollständigen Verkaufsprozess und die passenden Käufer finden Sie auf der Seite zum Inkassounternehmen verkaufen. Der breitere Rahmen steht im Pillar zum Unternehmen verkaufen.
Häufige Fragen zur Inkassoerlaubnis beim Verkauf
Kann ich meine Inkassoerlaubnis verkaufen?
Nicht als einzelne Lizenz. Die Erlaubnis ist eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, gebunden an die Gesellschaft und an eine qualifizierte Person. Sie geht mit dem Unternehmen über, wenn der Käufer die Gesellschaft im Rahmen eines Share Deals übernimmt. In einem Asset Deal braucht der Käufer eine eigene Registrierung.
Bleibt die Inkassoerlaubnis bei einem Share Deal bestehen?
Ja. Im Share Deal wechselt nur der Gesellschafter, die Gesellschaft bleibt mit ihrer Registrierung bestehen. Zu regeln ist jedoch die qualifizierte Person. War der ausscheidende Inhaber diese Person, muss innerhalb von sechs Monaten eine neue qualifizierte Person benannt werden, sonst droht der Widerruf nach § 14 RDG.
Was passiert, wenn die qualifizierte Person das Unternehmen verlässt?
Die Gesellschaft muss innerhalb von sechs Monaten eine neue qualifizierte Person benennen. Gelingt das nicht, widerruft die zuständige Behörde die Registrierung. Der Widerruf ist zwingend, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Deshalb ist die Kontinuität der qualifizierten Person ein zentrales Thema jeder Transaktion.
Warum bevorzugen Käufer im Inkasso den Share Deal?
Weil die Registrierung an die Gesellschaft gebunden ist und im Share Deal bestehen bleibt. Der Käufer kann das Geschäft ohne eigene neue Registrierung fortführen. Im Asset Deal müsste ein nicht registrierter Käufer die Erlaubnis erst selbst schaffen, was Zeit und Sachkunde erfordert.
Wie wirkt sich die Erlaubnis auf den Kaufpreis aus?
Eine sauber dokumentierte, übertragbare Erlaubnis mit geregelter qualifizierter Person senkt das Risiko für den Käufer und stützt den Preis. Unklarheiten bei der Sachkunde oder eine fehlende Nachfolge für die qualifizierte Person führen dagegen zu Preisabschlägen oder zu Garantieforderungen im Vertrag.
Fazit
Die Inkassoerlaubnis ist keine handelbare Lizenz, sondern eine Registrierung, die an die Gesellschaft und an eine qualifizierte Person gebunden ist. Im Share Deal bleibt sie bei der Gesellschaft, im Asset Deal braucht der Käufer eine eigene. In beiden Fällen entscheidet die Kontinuität der qualifizierten Person über den reibungslosen Übergang, wie die 6-Monats-Frist des § 14 RDG deutlich macht. Wer diese Punkte vor dem Verkauf ordnet, sichert Wert und Tempo im Prozess.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Die regulatorischen Anforderungen können sich ändern und sind im Einzelfall zu prüfen.
Über den Autor
Ludwig Schrödl ist Gründer von FISART. Als Unternehmer hat er selbst Firmen aufgebaut und verkauft und kennt den Verkaufsprozess aus Sicht des Inhabers.
Methodik und Quellen
Die Darstellung folgt dem Rechtsdienstleistungsgesetz in seiner geltenden Fassung. Die genannten Anforderungen und Fristen sind zum Stand der Veröffentlichung geprüft und im Einzelfall anwaltlich zu bestätigen.
- Rechtsdienstleistungsgesetz, § 12 Registrierungsvoraussetzungen (qualifizierte Person, Sachkunde, Berufshaftpflicht), https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__12.html
- Rechtsdienstleistungsgesetz, § 14 Widerruf der Registrierung (6-Monats-Frist für die qualifizierte Person), https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__14.html
- Bundesamt für Justiz, Rechtsdienstleistungsregister, Registrierungsverfahren, https://www.bundesjustizamt.de/
Veröffentlicht am 10. Juli 2026. Zuletzt aktualisiert am 10. Juli 2026.
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