Freibetrag und halber Steuersatz beim Unternehmensverkauf ab 55
von Ludwig Schrödl

Wer seinen Betrieb ab dem 55. Lebensjahr verkauft, kann beim Unternehmensverkauf zwei einmalige Steuervergünstigungen nutzen: einen Freibetrag von 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG und einen ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG. Dieser Deep Dive erklärt, wer die Vergünstigungen bekommt, wie sie berechnet werden, wo ihre Grenzen liegen und warum sie für privat gehaltene GmbH-Anteile nicht gelten.
Der Artikel vertieft einen Hebel, den unser Überblick zur Steuer beim Unternehmensverkauf einordnet. Er richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber, die ihren Ausstieg altersbedingt planen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 Euro und gilt ab dem vollendeten 55. Lebensjahr.
- Er schmilzt ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro ab und entfällt bei 181.000 Euro vollständig.
- Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beträgt 56% des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14%.
- Beide Vergünstigungen gelten nur einmal im Leben und nur für Betriebsveräußerungen, nicht für privat gehaltene GmbH-Anteile.
- Der Antrag will gut getimt sein, weil er nicht wiederholbar ist.
Wer die Vergünstigungen bekommt
Die beiden Vergünstigungen gelten für die Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Betroffen sind also Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Asset Deals.
Voraussetzung ist, dass Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind. Außerdem muss der gesamte Betrieb veräußert oder aufgegeben werden, sodass alle stillen Reserven auf einen Schlag aufgedeckt werden. Wichtig ist die Abgrenzung zum Verkauf privat gehaltener GmbH-Anteile: Für diese greift das Teileinkünfteverfahren nach § 17 EStG, und die Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG gelten dort nicht.
So wird der Veräußerungsgewinn ermittelt
Bevor Freibetrag und Steuersatz greifen, muss der Veräußerungsgewinn feststehen. Er ist die Grundlage beider Vergünstigungen.
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und des steuerlichen Buchwerts des Betriebsvermögens, bei Personengesellschaften des Kapitalkontos. In den Gewinn fließen die stillen Reserven aller wesentlichen Wirtschaftsgüter ein, also auch von Maschinen, Grundstücken oder einem selbst geschaffenen Firmenwert. Je höher die über die Jahre angesammelten stillen Reserven, desto größer der steuerpflichtige Gewinn und desto wichtiger die Vergünstigungen ab 55.
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
Der Freibetrag senkt den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn um bis zu 45.000 Euro. Er ist eine echte Steuerersparnis, allerdings mit einer Obergrenze und einem Abschmelzmechanismus.
Höhe und Abschmelzung
Der volle Freibetrag von 45.000 Euro steht Ihnen nur bei kleineren Veräußerungsgewinnen zur Verfügung. Übersteigt der Gewinn 136.000 Euro, wird der Freibetrag um jeden Euro darüber gekürzt. Bei einem Gewinn von 181.000 Euro ist er vollständig aufgebraucht. Für größere Transaktionen läuft der Freibetrag also ins Leere, der zweite Hebel über den Steuersatz bleibt dann aber bestehen.
Einmaligkeit
Der Freibetrag kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Wer mehrere Betriebe besitzt oder zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Betrieb verkauft, sollte daher genau überlegen, für welche Veräußerung er den Freibetrag einsetzt. Diese Entscheidung gehört frühzeitig in die Planung mit dem Steuerberater.
Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG
Der zweite Hebel betrifft den Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn. Hier gibt es zwei Varianten, die sich deutlich unterscheiden.
Der halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG
Auf Antrag wird der Veräußerungsgewinn mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert, mindestens jedoch mit 14%. Umgangssprachlich heißt das der halbe Steuersatz. Diese Begünstigung gilt ab dem 55. Lebensjahr, nur einmal im Leben und für einen Veräußerungsgewinn bis 5 Millionen Euro. Sie ist der eigentliche Hebel bei größeren Betriebsveräußerungen.
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG
Alternativ steht die Fünftelregelung zur Verfügung. Dabei wird der Veräußerungsgewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, um die Progression abzumildern. Sie ist nicht an ein Mindestalter gebunden und verbraucht nicht die einmalige Begünstigung nach Absatz 3. Bei niedrigen laufenden Einkünften kann die Fünftelregelung vorteilhaft sein. Welche der beiden Optionen besser ist, hängt von Ihrer Gesamtsituation ab und sollte durchgerechnet werden.
Rechenbeispiel: Betriebsveräußerung mit 60 Jahren
Das folgende Beispiel zeigt die Wirkung der Vergünstigungen bei einem Einzelunternehmer, der mit 60 Jahren seinen Betrieb verkauft.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Veräußerungsgewinn | 120.000 € |
| − Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG | − 45.000 € |
| = steuerpflichtiger Gewinn | 75.000 € |
Da der Gewinn unter 136.000 Euro liegt, steht der volle Freibetrag zur Verfügung. Auf die verbleibenden 75.000 Euro lässt sich zusätzlich der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG anwenden. Liegt der durchschnittliche Steuersatz beispielsweise bei 40%, sinkt er auf 56% davon, also auf rund 22,4%. Statt voller Progression auf 120.000 Euro wird so nur ein reduzierter Satz auf 75.000 Euro fällig. Die Beträge sind indikativ und vereinfacht.
Was bleibt netto von Ihrem Verkauf?
Rechnen Sie den Weg vom Unternehmenswert zum Netto-Erlös mit Ihren eigenen Zahlen durch.
Zusammenspiel mit Verkaufsart und Struktur
Der Freibetrag und der halbe Steuersatz wirken nur bei der Betriebsveräußerung. Ob dieser Weg der richtige ist, hängt von Ihrer Rechtsform und der gewählten Verkaufsart ab.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind die Vergünstigungen ab 55 ein zentraler Hebel. Bei einer GmbH dagegen läuft der Verkauf meist als Share Deal über die Anteile, wo das Teileinkünfteverfahren oder die Holding greift und die Vergünstigungen nach § 16 und § 34 EStG nicht anwendbar sind. Welche Struktur in Ihrem Fall den höchsten Netto-Erlös bringt, zeigt der Vergleich von Share Deal und Asset Deal sowie der Deep Dive zur Holding vor dem Unternehmensverkauf.
Wann sich der Antrag lohnt
Weil Freibetrag und halber Steuersatz jeweils nur einmal im Leben gelten, ist das Timing entscheidend. Wer beide für einen kleinen ersten Verkauf verbraucht, hat sie bei einem späteren, größeren Verkauf nicht mehr zur Verfügung.
Sinnvoll ist die Inanspruchnahme vor allem dann, wenn der Veräußerungsgewinn hoch und der persönliche Durchschnittssteuersatz spürbar über dem ermäßigten Satz liegt. Bei niedrigeren Gewinnen oder geringer Progression kann es vorteilhafter sein, die einmalige Begünstigung aufzuheben und stattdessen die Fünftelregelung zu nutzen. Diese Abwägung lässt sich nur an Ihren konkreten Zahlen treffen und gehört durchgerechnet, idealerweise im Rahmen einer strukturierten Verkaufsvorbereitung.
Grenzen und typische Fehler
Die Vergünstigungen sind attraktiv, aber an enge Bedingungen geknüpft. Drei Punkte führen in der Praxis am häufigsten dazu, dass sie verloren gehen.
Erstens die Altersgrenze: Wer vor dem 55. Geburtstag verkauft, verliert beide Begünstigungen nach Absatz 3 und Absatz 4. Schon wenige Monate können entscheiden. Zweitens die Einmaligkeit: Wird der Freibetrag oder der halbe Steuersatz für eine kleine Transaktion verbraucht, steht er für einen späteren, größeren Verkauf nicht mehr zur Verfügung. Drittens die Vollständigkeit: Nur die Veräußerung des gesamten Betriebs mit Aufdeckung aller stillen Reserven löst die Begünstigung aus. Wer wesentliche Wirtschaftsgüter zurückbehält, riskiert den Verlust der Vergünstigung. Diese Punkte gehören früh in die Verkaufsvorbereitung, wie sie unser Exit-Consulting-Programm strukturiert.
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag beim Unternehmensverkauf ab 55?
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 Euro. Er steht ab dem vollendeten 55. Lebensjahr zur Verfügung, schmilzt aber ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro ab und entfällt bei 181.000 Euro vollständig. Er kann nur einmal im Leben genutzt werden.
Was bedeutet der halbe Steuersatz nach § 34 EStG?
Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beträgt 56% des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14%. Er gilt ab 55, einmal im Leben und für einen Veräußerungsgewinn bis 5 Millionen Euro. Umgangssprachlich wird er als halber Steuersatz bezeichnet.
Gilt der Freibetrag auch beim Verkauf von GmbH-Anteilen?
Nein. Für privat gehaltene GmbH-Anteile greift das Teileinkünfteverfahren nach § 17 EStG. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG gelten nur für die Veräußerung von Einzelunternehmen, Personengesellschaftsanteilen und Betrieben.
Kann ich Freibetrag und halben Steuersatz kombinieren?
Ja. Bei einer Betriebsveräußerung ab 55 können Sie zunächst den Freibetrag abziehen und auf den verbleibenden Gewinn den ermäßigten Steuersatz anwenden. Beide Vergünstigungen sind jeweils nur einmal im Leben nutzbar.
Was ist besser, halber Steuersatz oder Fünftelregelung?
Das hängt von Ihrer Gesamtsituation ab. Der halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wirkt vor allem bei höheren Gewinnen und höherem Durchschnittssteuersatz, ist aber an das Alter ab 55 gebunden und nur einmal nutzbar. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ist altersunabhängig. Beide Varianten sollten durchgerechnet werden.
Was passiert, wenn ich vor dem 55. Geburtstag verkaufe?
Dann entfallen der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. Die Fünftelregelung bleibt möglich. Schon wenige Monate Vorlauf können daher über eine erhebliche Steuerersparnis entscheiden.
Wie wird der Veräußerungsgewinn berechnet?
Der Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und des steuerlichen Buchwerts beziehungsweise Kapitalkontos. Er enthält die stillen Reserven aller wesentlichen Wirtschaftsgüter, einschließlich eines selbst geschaffenen Firmenwerts.
Gilt die Vergünstigung auch bei Berufsunfähigkeit unter 55?
Ja. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG werden auch gewährt, wenn Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, unabhängig vom Alter.
Muss ich den ganzen Betrieb verkaufen?
In der Regel ja. Begünstigt ist die Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines kompletten Mitunternehmeranteils mit Aufdeckung aller stillen Reserven. Wer wesentliche Wirtschaftsgüter zurückbehält, riskiert den Verlust der Begünstigung.
Gilt der Freibetrag pro Betrieb oder pro Person?
Pro Person. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG stehen jeder Person nur einmal im Leben zu, unabhängig davon, wie viele Betriebe sie besitzt. Ehegatten können die Begünstigung jeweils einmal nutzen.
Quellen
- § 16 EStG (Veräußerung des Betriebs, Freibetrag Abs. 4), https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html
- § 34 EStG (außerordentliche Einkünfte, ermäßigter Steuersatz und Fünftelregelung), https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
- § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften), https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Die genannten Beträge und Steuersätze sind indikativ und können sich ändern. Die tatsächliche Belastung hängt von Ihrer individuellen Situation ab.
Über den Autor: Ludwig Schrödl ist Gründer von FISART. Als Unternehmer hat er selbst Firmen aufgebaut und verkauft und kennt den Verkaufsprozess aus Sicht des Inhabers. FISART ist die Investmentbank von Unternehmern für Unternehmer.
Veröffentlicht am 19. Juni 2026. Zuletzt aktualisiert am 19. Juni 2026.