Exit-Planung9 Min. Lesezeit

    Unternehmen im Ehevertrag schützen: der Zugewinnausgleich

    von Philipp Maßmann

    Unternehmen im Ehevertrag schützen: der Zugewinnausgleich

    Eine Scheidung kann ein Unternehmen härter treffen als jede Marktkrise. Ohne Vorsorge fällt der Wertzuwachs des Unternehmens während der Ehe in den Zugewinnausgleich, und im schlimmsten Fall muss der Inhaber Substanz aus dem Betrieb ziehen oder Anteile verkaufen, um den Ausgleich zu zahlen. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Ihr Unternehmen im Ehevertrag schützen, welche Rolle die modifizierte Zugewinngemeinschaft spielt und worauf es bei der Bewertung ankommt.

    Der Artikel richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber, die heiraten oder verheiratet sind und ihr Lebenswerk absichern wollen. Er ersetzt keine familienrechtliche Beratung, liefert aber die Landkarte für das Gespräch mit einem Fachanwalt.

    Das Wichtigste in Kürze:

    • Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft; bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Wertzuwachs hälftig ausgeglichen.
    • Der Wertzuwachs des Unternehmens zählt zum Zugewinn und kann eine erhebliche Ausgleichsforderung auslösen.
    • Die modifizierte Zugewinngemeinschaft nimmt das Betriebsvermögen per Ehevertrag aus dem Ausgleich heraus, meist nur für den Scheidungsfall.
    • Gütertrennung schützt ebenfalls, hat aber erbschaftsteuerliche Nachteile und ist selten die beste Wahl.
    • Jeder Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.

    Warum die Scheidung zum Unternehmensrisiko wird

    In Deutschland leben Ehepaare ohne Ehevertrag automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen bleibt während der Ehe getrennt, aber bei einer Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen, also der Wertzuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt hat.

    Für Unternehmer ist das brisant. Steigt der Wert des Unternehmens während der Ehe, gehört dieser Zuwachs zum Zugewinn und wird zur Hälfte ausgeglichen. Bei einem Unternehmen, das über die Ehejahre stark gewachsen ist, kann daraus eine Ausgleichsforderung in Millionenhöhe entstehen. Das eigentliche Problem ist die Liquidität: Die Forderung ist in Geld zu zahlen, der Wert steckt aber im Unternehmen. Im Ergebnis kann der Inhaber gezwungen sein, Gewinne abzuziehen, Kredite aufzunehmen oder sogar Anteile zu verkaufen.

    Der gesetzliche Güterstand: Zugewinngemeinschaft

    Die Zugewinngemeinschaft ist kein gemeinsames Vermögen, wie der Name nahelegt. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer dessen, was ihm gehört. Erst bei Beendigung der Ehe wird gerechnet.

    So wird der Zugewinn berechnet

    Verglichen wird für jeden Ehegatten das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe mit dem Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags. Die Differenz ist der Zugewinn. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich. Ein Unternehmen, das bei Eheschließung wenig wert war und während der Ehe stark gewachsen ist, erzeugt also einen hohen Zugewinn.

    Wo der Schutz ansetzt

    Genau an dieser Stelle setzt der Ehevertrag an. Er kann festlegen, dass das Unternehmen oder der Wertzuwachs des Unternehmens bei der Berechnung des Zugewinns ausgeklammert wird. Damit bleibt der Betrieb vom Ausgleich verschont, ohne dass die Ehegatten auf einen Ausgleich beim übrigen Vermögen verzichten müssen.

    Was ist Ihr Unternehmen wirklich wert?

    In zwei Minuten zur indikativen Bewertungsspanne, manuell von unserem Team geprüft.

    Was ohne Ehevertrag passiert: ein Rechenbeispiel

    Das folgende Beispiel zeigt die Größenordnung. Ein Inhaber bringt bei der Heirat ein Unternehmen im Wert von 1 Million Euro ein. Bei Zustellung des Scheidungsantrags zwölf Jahre später ist es 6 Millionen Euro wert.

    PositionBetrag
    Unternehmenswert bei Eheschließung (Anfangsvermögen)1.000.000 €
    Unternehmenswert bei Scheidung (Endvermögen)6.000.000 €
    Zugewinn aus dem Unternehmen5.000.000 €
    Hälftiger Ausgleichsanspruch des Partners2.500.000 €

    Ohne Ehevertrag wäre hier ein Ausgleich von bis zu 2,5 Millionen Euro in Geld zu zahlen, obwohl der Wert im Unternehmen gebunden ist. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die das Betriebsvermögen ausnimmt, lässt diesen Anspruch aus dem Unternehmen entfallen. Die Beträge sind vereinfacht und lassen weitere Vermögenspositionen außer Betracht.

    Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

    Die in der Praxis häufigste und meist beste Lösung für Unternehmer ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Sie behält den gesetzlichen Güterstand grundsätzlich bei, passt ihn aber per Ehevertrag gezielt an.

    Betriebsvermögen aus dem Ausgleich herausnehmen

    Der Kern ist eine sogenannte Gegenständliche Beschränkung: Das Unternehmen oder die Gesellschaftsanteile werden vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Der Ausgleich erstreckt sich dann nur auf das übrige, private Vermögen. Das Unternehmen ist geschützt, der Ehepartner wird beim sonstigen Vermögenszuwachs weiterhin fair beteiligt. Das ist ausgewogener als ein vollständiger Verzicht.

    Nur für den Scheidungsfall, nicht für den Todesfall

    Eine verbreitete und sinnvolle Feinheit ist, den Ausschluss nur für den Scheidungsfall zu vereinbaren und ihn im Todesfall bestehen zu lassen. Der Grund ist steuerlich: Im Todesfall ist der Zugewinnausgleich erbschaftsteuerlich begünstigt. Wer ihn pauschal ausschließt, verschenkt diesen Vorteil. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft erlaubt genau diese Differenzierung.

    Gütertrennung: Schutz mit Nachteilen

    Die Gütertrennung ist die radikalere Alternative. Hier bleibt das gesamte Vermögen vollständig getrennt, es gibt überhaupt keinen Zugewinnausgleich. Das Unternehmen ist damit vollständig geschützt.

    Der Haken liegt im Todesfall. Weil die Gütertrennung auch den erbschaftsteuerlich begünstigten Zugewinnausgleich im Todesfall ausschließt, ist sie steuerlich oft nachteilig. Hinzu kommt, dass sie den Ehepartner umfassend vom gemeinsam erarbeiteten Vermögenszuwachs ausschließt, was für viele Paare nicht der gewünschten Fairness entspricht. In den meisten Fällen ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft daher vorzuziehen, weil sie das Unternehmen schützt, ohne diese Nachteile in Kauf zu nehmen.

    Die Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

    Wenn kein wirksamer Schutz besteht, entscheidet die Bewertung des Unternehmens über die Höhe der Ausgleichsforderung. Genau hier entsteht der häufigste Streit.

    Familiengerichte und Gutachter bewerten ein Unternehmen für den Zugewinnausgleich nach anerkannten Methoden, häufig nach dem Ertragswertverfahren. Wie dieses funktioniert, erklärt unser Artikel zum Ertragswertverfahren. Strittig sind regelmäßig der anzusetzende Unternehmerlohn, latente Steuern und die Frage, wie stark das Unternehmen vom Inhaber abhängt. Eine hohe Inhaberabhängigkeit kann den Wert für den Zugewinnausgleich senken. Wer hier ohne Vorsorge in eine Scheidung geht, ist auf das Gutachten und die Verhandlung angewiesen, mit erheblichem Risiko.

    Sprechen Sie mit einem Senior-Berater

    Eine vertrauliche Ersteinschätzung Ihrer Situation, kostenfrei und unverbindlich.

    Weitere Risiken: Pflichtteil und Gesellschaftervertrag

    Der Ehevertrag ist ein zentraler Baustein, aber nicht der einzige. Zwei weitere Punkte gehören in eine saubere Planung.

    Erstens das Pflichtteilsrecht: Im Todesfall können Pflichtteilsansprüche von Angehörigen Liquidität aus dem Unternehmen abziehen. Hier helfen erbrechtliche Gestaltungen und Pflichtteilsverzichte, abgestimmt mit dem Ehevertrag. Zweitens der Gesellschaftervertrag: Bei mehreren Gesellschaftern sollte er regeln, was bei der Scheidung eines Gesellschafters passiert, damit weder Unternehmensanteile noch Auskunfts- und Mitspracherechte an einen Ex-Partner fallen. Ehevertrag, Testament und Gesellschaftervertrag sollten zusammenpassen, sonst entstehen Lücken, die im Ernstfall teuer werden.

    Form und Zeitpunkt des Ehevertrags

    Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Eine private Vereinbarung genügt nicht. Der Notar berät beide Seiten und stellt sicher, dass die Regelung rechtlich Bestand hat.

    Beim Zeitpunkt gilt: Ein Ehevertrag kann vor der Heirat oder jederzeit während der Ehe geschlossen werden. Vor der Heirat ist die Ausgangslage am klarsten, weil das Anfangsvermögen sauber definiert werden kann. Aber auch eine spätere Vereinbarung ist möglich und üblich, etwa wenn das Unternehmen erst nach der Eheschließung stark gewachsen ist. Wichtig ist, dass der Vertrag inhaltlich ausgewogen ist, denn einseitig benachteiligende Verträge können von Gerichten ganz oder teilweise für unwirksam erklärt werden. Eine faire, beidseitig beratene Gestaltung ist deshalb nicht nur anständig, sondern auch rechtssicherer.

    Häufig gestellte Fragen

    Fällt mein Unternehmen bei einer Scheidung in den Zugewinnausgleich?

    In der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft ja: Betroffen ist der Wertzuwachs des Unternehmens während der Ehe, nicht das Unternehmen selbst. Dieser Zuwachs erhöht Ihren Zugewinn und kann eine hälftige Ausgleichsforderung auslösen. Mit einem Ehevertrag lässt sich das Betriebsvermögen aus dem Ausgleich herausnehmen.

    Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?

    Sie ist eine per Ehevertrag angepasste Form des gesetzlichen Güterstands. Bestimmte Vermögenswerte, etwa das Unternehmen, werden vom Zugewinnausgleich ausgenommen, der Rest bleibt ausgleichspflichtig. Häufig wird der Ausschluss nur für den Scheidungsfall vereinbart, um den steuerlichen Vorteil im Todesfall zu erhalten.

    Ist Gütertrennung die beste Lösung für Unternehmer?

    Meist nicht. Gütertrennung schützt das Unternehmen vollständig, schließt aber auch den erbschaftsteuerlich begünstigten Zugewinnausgleich im Todesfall aus und beteiligt den Partner gar nicht am Vermögenszuwachs. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist in der Regel die ausgewogenere und steuerlich klügere Wahl.

    Kann ich einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit noch schließen?

    Ja. Ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe notariell geschlossen werden, nicht nur vor der Heirat. Das ist besonders relevant, wenn das Unternehmen erst während der Ehe stark an Wert gewonnen hat.

    Wie wird mein Unternehmen für den Zugewinnausgleich bewertet?

    In der Regel nach anerkannten Bewertungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren. Strittig sind oft der Unternehmerlohn, latente Steuern und die Inhaberabhängigkeit. Eine hohe Abhängigkeit vom Inhaber kann den anzusetzenden Wert mindern. Genau diese Unsicherheit vermeidet ein Ehevertrag.

    Muss der Ehevertrag notariell sein?

    Ja. Ein Ehevertrag ist nur mit notarieller Beurkundung wirksam. Eine privatschriftliche Vereinbarung reicht nicht aus.

    Was kostet ein Ehevertrag für Unternehmer?

    Die Kosten richten sich nach dem zugrunde gelegten Geschäftswert und dem Notar- sowie Beratungsaufwand. Gemessen an der Ausgleichsforderung, die im Scheidungsfall droht, ist der Aufwand in der Regel gering. Eine pauschale Summe lässt sich nicht nennen, Notar und Fachanwalt nennen Ihnen die Kosten vorab.

    Kann mein Ehepartner trotz Ehevertrag noch etwas verlangen?

    Je nach Gestaltung. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt der Ausgleich für das übrige Vermögen bestehen, nur das Unternehmen ist ausgenommen. Außerdem prüfen Gerichte, ob ein Vertrag einen Partner einseitig benachteiligt. Eine faire Gestaltung ist daher auch im eigenen Interesse, weil sie vor Gericht hält.

    Schützt ein Ehevertrag mein Unternehmen auch bei einer schon bestehenden Ehe?

    Ja. Sie können auch nach Jahren der Ehe noch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren und das Betriebsvermögen für die Zukunft schützen. Ob der bis dahin entstandene Zugewinn einbezogen oder ausgenommen wird, hängt von der Gestaltung ab und gehört in die Hände eines Fachanwalts.

    Was ist der Unterschied zwischen Gütertrennung und modifizierter Zugewinngemeinschaft?

    Gütertrennung schließt jeden Zugewinnausgleich aus und trennt das Vermögen vollständig, mit steuerlichen Nachteilen im Todesfall. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft behält den gesetzlichen Güterstand bei und nimmt gezielt nur das Unternehmen aus dem Ausgleich. Für die meisten Unternehmer ist Letztere die bessere Wahl.

    Quellen und weiterführende Artikel

    Familienrechtliche Grundlage sind die §§ 1363 ff. BGB zur Zugewinngemeinschaft. Vertiefend finden Sie unseren Artikel zum Ertragswertverfahren und zur Unternehmensbewertung im Mittelstand.

    1. §§ 1363 bis 1390 BGB (Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

    Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen Notar. Die Gestaltung eines Ehevertrags ist einzelfallabhängig und sollte fachlich begleitet werden.

    Über den Autor: Philipp Maßmann begleitet bei FISART Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Unternehmen durch den Verkaufsprozess, von der Bewertung bis zum Bieterwettbewerb. FISART ist die Investmentbank von Unternehmern für Unternehmer.

    Veröffentlicht am 20. Juni 2026. Zuletzt aktualisiert am 20. Juni 2026.